Pflichten des Nießbrauchers – was viele unterschätzen. Nach § 1041 BGB hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Gewöhnliche Ausbesserungen obliegen ihm. § 1036 BGB verlangt ordnungsgemäße Wirtschaft: Ein Haus darf nicht verwahrlosen. § 1047 BGB: Der Nießbraucher trägt öffentliche Lasten und privatrechtliche Belastungen. Das Nießbrauchsrecht ist nicht übertragbar. Größter Streitpunkt: Wer zahlt was bei Sanierungen? Neue Heizung, Dachsanierung, Fassadenerneuerung – wenn der Vertrag schweigt wird gestritten. Jeder gute Überlassungsvertrag braucht eine präzise Lastenverteilung. Mit ERITAJ organisieren Sie Ihre Nachlassplanung rechtssicher. [Jetzt kostenlos starten](https://eritaj.de)
Artikel teilen