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KI-AssistentBetreuungsverfügung

💡 Die Betreuungsverfügung hilft dem Gericht bei der Auswahl eines gesetzlichen Betreuers — benennen Sie eine Vertrauensperson.

Stellen Sie eine Frage zu Ihrer Vorsorge…

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Betreuungsverfügung konfigurieren

Legen Sie fest, wer vom Betreuungsgericht als Ihre gesetzliche Betreuungsperson eingesetzt werden soll, falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

👤 Angaben zur Person

Diese Betreuungsverfügung wird erstellt von:

Hinweis-Box

Erfassen Sie Ihre vollständigen Personalien. Diese Daten werden für die eindeutige Identifikation im Dokument benötigt.

👥 Gewünschte Betreuungsperson

Diese Person soll vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden.

Hinweis-Box

Das Betreuungsgericht ist an Ihren Wunsch gebunden, sofern es dem Wohl der betreuten Person nicht widerspricht (§ 1816 BGB, Betreuungsrechtsreform 2023). Wählen Sie eine Person der Sie vollständig vertrauen.

🚫 Ausschluss von Personen

Personen die ausdrücklich NICHT als Betreuer eingesetzt werden sollen:

Hinweis-Box

Sie können Personen benennen die das Gericht nicht als Betreuer einsetzen soll. Das Gericht ist auch an diesen Ausschluss gebunden, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

📋 Aufgabenkreise der Betreuung

Für welche Bereiche soll eine Betreuung eingerichtet werden?

Hinweis-Box

Benennen Sie die Bereiche für die eine Betreuung eingerichtet werden soll. Das Gericht setzt die Betreuung nur für die benannten Aufgabenkreise ein.

🏠 Wünsche zur Lebensführung

Diese Wünsche sind für die Betreuungsperson verbindliche Richtlinien.

Hinweis-Box

Diese Wünsche sind für die Betreuungsperson verbindliche Richtlinien gemäß § 1821 BGB (Betreuungsrechtsreform 2023). Die Betreuungsperson ist verpflichtet, diese bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.

📝 Sonstige Wünsche und Anmerkungen

Ergänzen Sie persönliche Wünsche oder besondere Hinweise.

Hinweis-Box

Ergänzen Sie weitere Hinweise die für die Betreuungsperson oder das Gericht relevant sein könnten.

✓ Erst nach eigenhändiger Unterschrift rechtswirksam