Von Oliver Markus Müller · Aktualisiert April 2026 · 20 Min. Lesezeit
Ein Testament zu erstellen ist eine der wichtigsten rechtlichen Entscheidungen im Leben — und gleichzeitig eine der am meisten aufgeschobenen. Nur knapp ein Drittel der Deutschen hat ein Testament (Quelle: Verbraucherzentrale / DEAS-Studie). Dabei ist es einfacher als viele denken: Für unkomplizierte Sachverhalte genügt ein handgeschriebenes Dokument. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie rechtssicher vorgehen — von der Wahl der Testamentsform bis zur sicheren Aufbewahrung.
Ein Testament ist eine einseitige, letztwillige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person (der Erblasser) bestimmt, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Es ist die häufigste Form der gewillkürten Erbfolge und ermöglicht es, von der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1924–1936 BGB abzuweichen.
Das Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft — es kann nur vom Erblasser selbst errichtet werden, nicht durch einen Bevollmächtigten oder Vertreter. Testierfähig ist grundsätzlich jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist (§ 2229 BGB). Unter 18-Jährige müssen ein Testament notariell errichten.
Die zentrale Funktion des Testaments besteht darin, sicherzustellen, dass der eigene Wille im Todesfall respektiert wird — und nicht die gesetzliche Erbfolge gilt, die oft nicht dem tatsächlichen Wunsch entspricht. Das Bundesministerium der Justiz empfiehlt, das Testament möglichst frühzeitig zu errichten und regelmäßig zu überprüfen.
Nur knapp ein Drittel der Deutschen hat ein Testament — obwohl die Konsequenzen eines fehlenden Testaments gravierend sein können. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, die folgende Situationen begünstigt, die den meisten Menschen nicht bewusst sind:
Lesen Sie auch: Das schwierige Gespräch: Wie Sie mit Eltern über das Testament reden →
Und: Patchwork-Familie und Erbrecht: Was viele nicht wissen →
Das deutsche Recht kennt vier Formen letztwilliger Verfügungen. Die Wahl der Testamentsform hängt von der persönlichen Situation, dem Vermögen und dem Grad der rechtlichen Komplexität ab.
| Form | Vorteile | Nachteile | Kosten |
|---|---|---|---|
| Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) | Kostenlos, jederzeit widerrufbar, sofort verfügbar | Formfehler häufig, kein Notar prüft Inhalt | 0 € (Hinterlegung: ca. 75 €) |
| Notarielles Testament (§ 2232 BGB) | Rechtssicher, Notar berät, automatisch registriert, ersetzt Erbschein | Kostenpflichtig | Ab ca. 120 € (wertabhängig, GNotKG) |
| Berliner Testament (§ 2265 BGB) | Optimale Absicherung für Ehepaare, gegenseitige Alleinerben-Einsetzung | Widerruf nach Tod des ersten Gatten stark eingeschränkt, steuerlich ungünstig | Eigenhändig: 0 €; notariell: ab ca. 240 € |
| Erbvertrag (§ 1941 BGB) | Höchste Bindungswirkung, auch für Nicht-Ehepaare möglich | Obligatorisch notariell, nicht einseitig widerrufbar | Ab ca. 240 € (wertabhängig) |
Das Berliner Testament ist die mit Abstand häufigste Testamentsform für Ehepaare in Deutschland. Es setzt sich aus zwei zentralen Regelungen zusammen: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, und als Schlusserben bestimmen sie — meist — die gemeinsamen Kinder.
Wichtig zu wissen: Das Berliner Testament kann erbschaftsteuerlich nachteilig sein, weil die Kinder beim ersten Erbfall leer ausgehen und ihren Kinderfreibetrag (400.000 Euro pro Elternteil) nicht nutzen können. Experten der Stiftung Warentest empfehlen, in solchen Fällen Vermächtnisse für die Kinder einzusetzen, die den Freibetrag ausschöpfen.
Lesen Sie auch: Lieblingskind und Enterbung: Wenn Eltern ungleich behandeln →
ERITAJ Plattform
Testament, Vollmacht und Patientenverfügung — alles an einem Ort
Jetzt kostenlos starten →Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB unterliegt strengen Formvorschriften. Werden sie nicht eingehalten, ist das Testament unwirksam — unabhängig vom Inhalt.
Pflichtangaben im eigenhändigen Testament
Der Inhalt eines Testaments ist weitgehend frei gestaltbar. Folgende Regelungen können und sollten — je nach Situation — aufgenommen werden:
Die Erbeinsetzung ist die wichtigste Regelung im Testament. Sie bestimmt, wer den Nachlass insgesamt oder zu einem bestimmten Bruchteil erhalten soll. Beispiel: „Ich setze meinen Sohn Max Mustermann als Alleinerben ein." Mehrere Erben können mit festen Quoten oder nach Gegenständen eingesetzt werden.
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands oder Geldbetrags an eine Person, ohne dass diese Erbe wird. Vermächtnisnehmer haften nicht für Nachlassschulden. Beispiel: „Meiner Schwester vermache ich den Schmuck meiner Mutter."
Im Berliner Testament empfiehlt sich die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil fordert, soll auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Diese Klausel soll verhindern, dass Kinder die Erbengemeinschaft bereits beim ersten Todesfall aufbrechen.
Der Testamentsvollstrecker übernimmt die Umsetzung des Testaments und verwaltet den Nachlass in der Abwicklungsphase. Er ist insbesondere bei komplizierten Vermögensverhältnissen, Erbengemeinschaften oder minderjährigen Erben sinnvoll. Er kann im Testament oder nachträglich durch das Nachlassgericht bestimmt werden.
Eine Auflage verpflichtet den Erben zu einer bestimmten Handlung, ohne dass ein Vermächtnisnehmer einen durchsetzbaren Anspruch hat. Beispiele: Grabpflege, Tierhaltung, Spende an einen Verein. Die Einhaltung kann von einem Testamentsvollstrecker überwacht werden.
Das Pflichtteilsrecht schützt bestimmte nahe Angehörige vor der vollständigen Enterbung. Nach § 2303 BGB haben folgende Personen Anspruch auf den Pflichtteil: Kinder (auch adoptierte und nichteheliche), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie — wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern des Erblassers.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben — der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe, sondern hat nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung Kenntnis erlangt hat.
Schenkungen zu Lebzeiten werden unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB). Die Anrechnung erfolgt nach einem gleitenden Maßstab: Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Die sichere Aufbewahrung des Testaments ist entscheidend dafür, dass es im Todesfall auch tatsächlich beachtet wird. Das Bundesministerium der Justiz empfiehlt die Hinterlegung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) des Wohnsitzes. Die Hinterlegungsgebühr beträgt pauschal 75 Euro (§ 346 FamFG). Das Testament wird dann automatisch dem zuständigen Nachlassgericht übermittelt, sobald der Tod gemeldet wird.
Notarielle Testamente werden automatisch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (bnotk.de) erfasst. Das Register wird nach jedem gemeldeten Todesfall abgefragt — es ist damit ausgeschlossen, dass ein notarielles Testament unentdeckt bleibt.
Wer sein Testament zu Hause aufbewahrt, riskiert, dass es nicht gefunden oder im schlimmsten Fall vernichtet wird. Informieren Sie eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort, hinterlegen Sie es im Bankschließfach oder — am besten — beim Amtsgericht.
Ein Testament ist keine unveränderliche Entscheidung. Es sollte regelmäßig überprüft und bei veränderten Lebensumständen angepasst werden. Wichtige Anlässe für eine Überprüfung sind:
Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit durch Vernichtung des Dokuments oder durch Rücknahme aus der amtsgerichtlichen Verwahrung widerrufen werden. Alternativ kann ein neues, ausdrücklich als solches bezeichnetes Testament das alte ersetzen.
Lesen Sie auch: Testament vorlesen oder nicht? Was Experten empfehlen →
Lesen Sie auch: Geschwisterstreit nach dem Tod der Eltern — die häufigsten Auslöser →
Mit diesen Schritten erstellen Sie ein rechtsgültiges eigenhändiges Testament:
ERITAJ Plattform
Testament, Vollmacht, Patientenverfügung und digitaler Nachlass — strukturiert und sicher.
Jetzt kostenlos starten →Ja. Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und mit der vollständigen Namensunterschrift abgeschlossen sein. Ein maschinell geschriebenes Testament ist unwirksam, auch wenn es unterschrieben ist.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, bei dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und als Schlusserben meist die gemeinsamen Kinder bestimmen. Es bietet maximale Absicherung für den überlebenden Partner.
Ein Testament ist grundsätzlich unbegrenzt gültig, bis es widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt wird. Es gibt keine gesetzliche Verfallszeit — aber eine regelmäßige Überprüfung ist empfehlenswert.
Das Testament ist einseitig und kann jederzeit widerrufen werden. Der Erbvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, der für beide Parteien bindend ist und nicht einseitig widerrufen werden kann.
Am sichersten beim Amtsgericht des Wohnsitzes (Hinterlegungsgebühr: 75 €) oder — bei notariellen Testamenten — beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das Register wird nach jedem Todesfall automatisch abgefragt.
Nicht vollständig. Kinder haben trotz Enterbung Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB): die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser kann nur in sehr engen Ausnahmefällen entzogen werden (§ 2333 BGB).
Ja. Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit durch ein neues Testament oder durch Vernichtung des alten Dokuments widerrufen werden. Änderungen im bestehenden Dokument müssen handschriftlich, datiert und unterschrieben sein.
Nein. Das Berliner Testament ist nach § 2265 BGB ausschließlich für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner möglich. Unverheiratete Paare können ihre Absicherung durch separate Testamente oder einen notariellen Erbvertrag regeln.