Von Oliver Markus Müller · Aktualisiert Mai 2026 · 25 Min. Lesezeit
Das deutsche Erbrecht regelt, was nach dem Tod einer Person mit deren Vermögen, Schulden und Rechten geschieht. Es ist in den §§ 1922–2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und gilt als eines der komplexesten Rechtsgebiete im deutschen Privatrecht. Dieser Ratgeber erklärt alle wichtigen Grundlagen — von der gesetzlichen Erbfolge über das Pflichtteilsrecht bis zur Erbschaftsteuer — verständlich und aktuell für 2026.
Das Erbrecht ist das Rechtsgebiet, das den Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person (Erblasser) auf ihre Rechtsnachfolger (Erben) regelt. Es ist in Deutschland im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1922–2385 BGB kodifiziert. Die zentrale Norm ist § 1922 BGB, der den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge festlegt: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen des Erblassers — einschließlich seiner Schulden — als Ganzes auf den oder die Erben über.
Das deutsche Erbrecht basiert auf drei Grundprinzipien:
Das Erbrecht ist durch das Betreuungsrechts-Reformgesetz 2023 in Teilen modernisiert worden (insbesondere beim Vorsorgerecht). Die erbrechtlichen Kernvorschriften des BGB sind jedoch seit ihrer Einführung weitgehend stabil und bilden die Grundlage für alle erbrechtlichen Entscheidungen in Deutschland.
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag existiert. Sie folgt einem Ordnungsprinzip: Verwandte näherer Ordnung schließen Verwandte fernerer Ordnung vollständig aus.
| Ordnung | Erben | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel (Abkömmlinge) | § 1924 BGB |
| 2. Ordnung | Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen) | § 1925 BGB |
| 3. Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel/Tante, Cousins) | § 1926 BGB |
| 4. Ordnung | Urgroßeltern und deren Abkömmlinge | § 1928 BGB |
| Ehepartner / Lebenspartner | Neben 1. Ordnung: ¼ (+ ¼ Zugewinnausgleich); neben 2. Ordnung: ½; allein: alles | § 1931 BGB |
Wichtig für unverheiratete Paare: Nicht verheiratete Lebenspartner erben gesetzlich gar nichts — unabhängig von der Dauer der Beziehung. Ohne Testament fällt das gesamte Vermögen an die nächsten Verwandten. Das Bundesministerium der Justiz empfiehlt daher unverheirateten Paaren ausdrücklich, ein Testament zu errichten.
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Ein Testament (letztwillige Verfügung) ermöglicht es, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Nur knapp ein Drittel der Deutschen hat ein Testament — obwohl es in zahlreichen Situationen unverzichtbar ist:
Für Ehepaare ist das Berliner Testament (§ 2265 BGB) die häufigste Form: Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben. Es bietet maximale Absicherung für den überlebenden Partner, kann aber erbschaftsteuerlich nachteilig sein, da Kinderfreibeträge beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Experten der Stiftung Warentest empfehlen in solchen Fällen, Vermächtnisse für die Kinder in Höhe der Freibeträge einzusetzen.
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Jetzt kostenlos starten →Das Pflichtteilsrecht schützt bestimmte nahe Angehörige vor der vollständigen Enterbung. Nach § 2303 BGB haben Anspruch auf den Pflichtteil:
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist kein Erbrecht, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben — der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und haftet daher auch nicht für Nachlassschulden.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung Kenntnis erlangt hat. Schenkungen zu Lebzeiten können über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) angerechnet werden: Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod werden nach einem gleitenden Abschmelzmodell berücksichtigt (jedes volle Jahr mindert den Anrechnungsbetrag um 10 %).
Ein Pflichtteil kann nur in sehr engen gesetzlichen Ausnahmefällen entzogen werden (§ 2333 BGB) — etwa bei einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder dessen Familie. Die Hürden hierfür sind in der Praxis sehr hoch.
Mit dem Tod des Erblassers geht das Erbe automatisch auf den Erben über — ohne dass dieser aktiv handeln muss. Wer ein Erbe jedoch nicht möchte (z. B. weil der Nachlass überschuldet ist), kann es ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB); bei Erblassern mit letztem Wohnsitz im Ausland sechs Monate. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht oder notariell erklärt werden.
Wann lohnt sich die Ausschlagung?
Nachlassinsolvenz: Alternativ zur Ausschlagung kann der Erbe beim Nachlassgericht die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen (§§ 1975 ff. BGB). Dann haftet er nur mit dem Nachlassvermögen, nicht mit seinem eigenen Vermögen.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts (Amtsgericht), das die Erbenstellung einer Person belegt. Er ist kein zwingendes Dokument, wird aber von vielen Stellen als Nachweis verlangt: Grundbuchamt, Banken, Versicherungen, Behörden.
Wann ist kein Erbschein nötig? Bei notariellen Testamenten oder Erbverträgen, die vom Nachlassgericht eröffnet wurden, verzichten viele Banken und das Grundbuchamt auf einen separaten Erbschein. Es lohnt sich, vorab bei der jeweiligen Institution nachzufragen.
Beantragung: Der Erbschein wird beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers beantragt — persönlich oder durch einen Notar. Erforderlich sind: Sterbeurkunde, Personalausweis, Testament (falls vorhanden), Heiratsurkunde, Geburtsurkunden. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert (Gerichtsgebührengesetz, GNotKG) und betragen z. B. bei einem Nachlass von 200.000 Euro ca. 460 Euro.
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Nachlass gehört allen Miterben gemeinschaftlich. Kein Miterbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen — alle müssen gemeinschaftlich handeln. Das macht die Erbengemeinschaft in der Praxis oft zum Konfliktthema, insbesondere bei Immobilien.
Wichtige Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft lässt sich durch ein klar formuliertes Testament oder durch Testamentsvollstreckung weitgehend vermeiden. Lesen Sie dazu: Nachlass regeln: Der vollständige Leitfaden →
Erbschaften unterliegen in Deutschland der Erbschaftsteuer, geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Entscheidend sind die persönlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu genutzt werden können:
| Erbe / Verhältnis zum Erblasser | Persönlicher Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder (je Kind) | 400.000 € | I |
| Enkel (Elternteil lebt) | 200.000 € | I |
| Enkel (Elternteil vorverstorben) | 400.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II |
| Nicht verwandte Personen | 20.000 € | III |
Der steuerpflichtige Erwerb ergibt sich aus dem Bruttowert des Erbes abzüglich des persönlichen Freibetrags und bestimmter Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten: pauschal 10.300 Euro; tatsächliche Schulden des Erblassers). Für eine detaillierte Analyse lesen Sie: Erbschaftsteuer 2026: Alle Freibeträge, Klassen und Strategien →
Immobilien sind der häufigste Konfliktpunkt in Erbfällen. Erben mehrere Personen eine Immobilie, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft — alle Miterben sind gemeinsam Eigentümer. Ohne Einigkeit kann niemand allein über die Immobilie verfügen.
Bewertung für die Erbschaftsteuer: Immobilien werden mit dem Verkehrswert bewertet — in der Regel durch das Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Für selbstgenutzte Familienheime gilt eine Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): Erbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eine selbstgenutzte Immobilie und bewohnt sie mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall weiter, ist sie vollständig steuerfrei. Für Kinder gilt dies bis zu einer Wohnfläche von 200 m².
Schenkung zu Lebzeiten vs. Vererben: Wer eine Immobilie zu Lebzeiten überträgt, kann Freibeträge mehrfach nutzen (alle zehn Jahre). Bei Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt kann der Schenkende bis zum Tod in der Immobilie wohnen bleiben, während der steuerliche Wert der Schenkung durch den Nießbrauch gemindert wird. Lesen Sie dazu: Nachlass regeln: Immobilien und Schenkung →
Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) die EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012. Sie regelt, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt.
Grundsatz: Es gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Deutscher, der dauerhaft in Spanien lebt und dort stirbt, unterliegt damit grundsätzlich spanischem Erbrecht.
Rechtswahl: Nach Art. 22 EuErbVO können Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates in ihrem Testament das Recht ihres Heimatlandes wählen. Deutsche Staatsangehörige im EU-Ausland können so deutsches Erbrecht auf ihren gesamten Nachlass anwenden — das bietet mehr Planungssicherheit.
Europäisches Nachlasszeugnis: Anstelle nationaler Erbscheine können Erben ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, das in allen EU-Mitgliedstaaten (außer den oben genannten) anerkannt wird.
Drittstaaten (USA, Schweiz, Türkei, UK) sind nicht durch die EU-Verordnung gebunden. Hier gelten die jeweiligen bilateralen Verträge oder das internationale Privatrecht des betreffenden Landes.
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Jetzt kostenlos starten →Das deutsche Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) regelt den Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person auf ihre Rechtsnachfolger. Es umfasst gesetzliche Erbfolge, Testament, Pflichtteil, Erbschein, Erbengemeinschaft und Erbschaftsteuer.
Es gilt die gesetzliche Erbfolge: Kinder erben zuerst (1. Ordnung), danach Eltern/Geschwister (2. Ordnung). Der Ehepartner erbt neben Kindern ein Viertel, neben Eltern die Hälfte. Unverheiratete Partner erben gesetzlich gar nichts.
Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anspruchsberechtigt sind Kinder, der Ehegatte und (wenn keine Abkömmlinge vorhanden) die Eltern des Erblassers. Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben.
Wenn kein notarielles Testament vorliegt und Banken, Grundbuchamt oder Behörden einen Nachweis der Erbenstellung verlangen. Bei notariellen Testamenten kann der Erbschein oft entfallen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB). Bei Erblassern mit letztem Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht oder notariell erklärt werden.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben (§ 2032 BGB). Alle Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Auflösung erfolgt durch einvernehmliche Aufteilung oder — bei Uneinigkeit — durch Teilungsversteigerung.
Ehepartner: 500.000 Euro; Kinder: je 400.000 Euro; Enkel: je 200.000 Euro. Die Freibeträge gelten jeweils für Erbschaft und Schenkung und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Ja. Grundsatz ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Deutsche im EU-Ausland können jedoch im Testament das deutsche Erbrecht wählen (Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO).
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