ERITAJNachlass- und Erbmanagement
← Zurück zum Ratgeber
SteuernErbschaft

Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Klassen & legal sparen

Von Oliver Markus Müller · Aktualisiert Mai 2026 · 23 Min. Lesezeit

Die Erbschaftsteuer trifft jährlich Hunderttausende Erben in Deutschland — doch mit der richtigen Planung lässt sie sich legal erheblich reduzieren oder sogar vollständig vermeiden. Dieser Ratgeber erklärt alle Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze für 2026 und zeigt fünf bewährte Strategien zur Steuerminimierung — verständlich und praxisnah.


Inhalt

  1. 1. Was ist Erbschaftsteuer? (ErbStG)
  2. 2. Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?
  3. 3. Steuerklassen I / II / III
  4. 4. Freibeträge 2026 — vollständige Tabelle
  5. 5. Steuersätze nach Klasse und Betrag
  6. 6. Erbschaftsteuer berechnen — Beispiele
  7. 7. Erbschaftsteuer bei Immobilien
  8. 8. Schenkung zu Lebzeiten — 10-Jahres-Freibetrag
  9. 9. Nießbrauch als Steuerstrategie
  10. 10. Berliner Testament und Erbschaftsteuer-Falle
  11. 11. Betriebsvermögen — Sonderregeln
  12. 12. Legal Erbschaftsteuer minimieren — 5 Strategien
  13. 13. FAQ: Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer
  14. 14. Quellen

1. Was ist Erbschaftsteuer? (ErbStG)

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den unentgeltlichen Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG §§ 1–37) geregelt und wird von den Bundesländern erhoben — das Aufkommen steht den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 GG). Das Gesamtaufkommen lag 2023 bei rund 12 Milliarden Euro.

Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen demselben Gesetz, denselben Freibeträgen und denselben Steuersätzen. Der wesentliche Unterschied: Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers, die Schenkungsteuer mit dem Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten. Beide Steuerarten werden beim zuständigen Finanzamt des Erwerbers angemeldet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erbschaftsteuer in Deutschland mehrfach überprüft. Zuletzt erklärte es 2014 Teile der Regelungen zum Betriebsvermögen für verfassungswidrig, woraufhin 2016 eine Reform erfolgte. Die Freibeträge für natürliche Personen sind seit 2009 unverändert geblieben — eine politisch diskutierte, aber bisher nicht umgesetzte Anhebung würde die Steuerlast vieler Erben erheblich senken.

2. Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Erwerber — also der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte. Die Steuerpflicht entsteht in Deutschland, wenn der Erblasser oder Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls Inländer ist (unbeschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Inländer ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) — wenn weder Erblasser noch Erwerber Inländer sind — unterliegt nur das im Inland belegene Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer (sog. Inlandsvermögen wie deutsche Immobilien).

Anzeigeverpflichtung: Erben sind verpflichtet, den Erbfall innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt fordert anschließend zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Kreditinstitute und Notare sind gesetzlich verpflichtet, Erbfälle dem Finanzamt zu melden.

3. Steuerklassen I / II / III

Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser und beeinflusst sowohl die Höhe der Freibeträge als auch die Steuersätze erheblich:

SteuerklasseErwerberSteuersätze
Klasse IEhepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern (bei Erbschaft)7–30 %
Klasse IIEltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner15–43 %
Klasse IIIAlle übrigen Erwerber (Freunde, Partner ohne Trauschein, Vereine)30–50 %

Die Steuerklasse hat damit erheblichen Einfluss: Ein unverheirateter Partner (Klasse III) zahlt auf denselben Betrag bis zu 50 % Erbschaftsteuer, während ein Kind (Klasse I) nur 7 % zahlen würde — und das erst nach Abzug des 400.000-Euro-Freibetrags.

4. Freibeträge 2026 — vollständige Tabelle

Persönliche Freibeträge werden vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird. Sie gelten für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen und können alle zehn Jahre erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

ErwerberPersönlicher FreibetragVersorgungsfreibetrag§ ErbStG
Ehepartner / Lebenspartner500.000 €256.000 €§ 16, § 17
Kinder (je Kind)400.000 €bis 52.000 € (altersabh.)§ 16, § 17
Enkel (Elternteil lebt)200.000 €—§ 16
Enkel (Elternteil vorverstorben)400.000 €—§ 16
Eltern / Großeltern (Erbschaft)100.000 €—§ 16
Eltern (Schenkung), Geschwister, Nichten/Neffen20.000 €—§ 16
Alle übrigen Erwerber20.000 €—§ 16

Besondere Steuerbefreiungen gelten zusätzlich für:

  • Selbstgenutztes Familienheim (→ Abschnitt 7)
  • Hausrat bis 41.000 Euro (Klasse I) bzw. 12.000 Euro (Klasse II/III) — § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
  • Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Hochzeit) in üblicher Höhe
  • Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen — vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

5. Steuersätze nach Klasse und Betrag

Die Erbschaftsteuer ist progressiv gestaffelt: Je höher der steuerpflichtige Erwerb (nach Abzug des Freibetrags), desto höher der Steuersatz.

Steuerpflichtiger ErwerbKlasse IKlasse IIKlasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Quelle: § 19 ErbStG. Die Steuersätze gelten für den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des persönlichen Freibetrags und sonstiger Abzüge. Es gilt ein sog. Staffeltarif: Überschreitet der Erwerb die nächste Stufe nur geringfügig, kann eine Tarifbegrenzung (§ 19 Abs. 3 ErbStG) die Steuer auf den Mehrbetrag begrenzen.

ERITAJ Plattform

Erbschaft planen und Steuern legal minimieren — mit ERITAJ

Jetzt kostenlos starten →

6. Erbschaftsteuer berechnen — Beispiele

Beispiel 1: Kind erbt 600.000 Euro

  • Bruttowert des Erbes: 600.000 €
  • Persönlicher Freibetrag (Kind): − 400.000 €
  • Pauschale Nachlassverbindlichkeiten: − 10.300 €
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 189.700 €
  • Steuersatz (Klasse I, bis 300.000 €): 11 %
  • Erbschaftsteuer: ca. 20.867 €

Beispiel 2: Ehepartner erbt 1.000.000 Euro

  • Bruttowert des Erbes: 1.000.000 €
  • Persönlicher Freibetrag (Ehepartner): − 500.000 €
  • Versorgungsfreibetrag (angenommen): − 100.000 €
  • Nachlassverbindlichkeiten: − 10.300 €
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 389.700 €
  • Steuersatz (Klasse I, bis 600.000 €): 15 %
  • Erbschaftsteuer: ca. 58.455 €

Beispiel 3: Freund erbt 100.000 Euro (Klasse III)

  • Bruttowert des Erbes: 100.000 €
  • Persönlicher Freibetrag (Klasse III): − 20.000 €
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 80.000 €
  • Steuersatz (Klasse III): 30 %
  • Erbschaftsteuer: 24.000 €

7. Erbschaftsteuer bei Immobilien

Immobilien werden für Erbschaftsteuerzwecke grundsätzlich mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) bewertet, der nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt wird — in der Regel durch ein typisiertes Verfahren (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren). Der ermittelte Steuerwert kann vom tatsächlichen Marktwert abweichen.

Steuerfreies Familienheim (§ 13 ErbStG)

Das selbstgenutzte Familienheim ist unter bestimmten Bedingungen vollständig erbschaftsteuerfrei:

  • Ehepartner / Lebenspartner: Vollständig steuerfrei, wenn die Immobilie als Hauptwohnung selbst genutzt und mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall bewohnt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Kein Größenlimit.
  • Kinder: Steuerfrei bis zu einer Wohnfläche von 200 m²; größere Flächen werden anteilig besteuert. Auch hier gilt die Zehn-Jahres-Selbstnutzungspflicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
  • Achtung: Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben (Verkauf, Vermietung, Umzug), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend — außer bei zwingenden Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit).

Lesen Sie auch: Erbrecht Deutschland: Immobilien und Erbengemeinschaft →

8. Schenkung zu Lebzeiten — alle 10 Jahre Freibetrag nutzen

Der wirkungsvollste legale Weg zur Reduzierung der Erbschaftsteuer ist die frühzeitige Schenkung zu Lebzeiten. Die persönlichen Freibeträge gelten für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen — und sie erneuern sich alle zehn Jahre vollständig.

Beispiel: Eltern schenken jedem ihrer zwei Kinder 400.000 Euro im Jahr 2016. 2026 können sie jedem Kind erneut 400.000 Euro steuerfrei schenken. So können Eltern über 20 Jahre insgesamt 1.600.000 Euro steuerfrei übertragen — ohne Erbschaftsteuer bei Schenkung und ohne Erbschaftsteuer beim späteren Erbfall (sofern der Freibetrag dann wieder vollständig verfügbar ist).

Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod werden dem späteren Erbe hinzugerechnet (§ 14 ErbStG) und mindern den verfügbaren Freibetrag im Erbfall entsprechend. Je früher die Schenkung erfolgt, desto günstiger ist die Steuerplanung.

9. Nießbrauch als Steuerstrategie

Beim Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker das Eigentum an einer Immobilie oder einem anderen Vermögenswert auf den Beschenkten, behält aber das Recht zur Nutzung und den Ertrag (z. B. Mieteinnahmen) bis zu seinem Tod.

Der steuerliche Vorteil: Der kapitalisierte Nießbrauchswert (berechnet nach Lebenserwartung des Schenkers und dem Jahresertrag) wird vom steuerpflichtigen Schenkungswert abgezogen. Je älter der Schenker, desto kürzer die Restlebenserwartung und desto geringer der Nießbrauchswert — und desto geringer die Steuerersparnis. Die günstigste Konstellation: junge Schenker mit langer Lebenserwartung.

Beispiel: Eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro mit einem jährlichen Mietertrag von 24.000 Euro und einem Nießbrauchswert von 300.000 Euro (basierend auf Lebenserwartung) wird steuerlich nur mit 500.000 Euro bewertet — dem Kind-Freibetrag entsprechend vollständig steuerfrei übertragbar.

10. Berliner Testament und Erbschaftsteuer-Falle

Das Berliner Testament (§ 2265 BGB) ist die beliebteste Testamentsform für Ehepaare: Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Partners. Dies klingt komfortabel — hat jedoch eine erhebliche steuerliche Schwachstelle.

Das Problem: Beim Tod des ersten Elternteils gehen die Kinder leer aus. Damit verfällt ihr persönlicher Freibetrag von je 400.000 Euro beim ersten Erbfall ungenutzt. Nur der Ehepartner erbt — und nutzt seinen Freibetrag von 500.000 Euro. Beim Tod des zweiten Elternteils erben die Kinder dann das gesamte Vermögen auf einmal, mit nur einem Satz Freibeträge.

Die Lösung: Experten der Stiftung Warentest und der Verbraucherzentrale empfehlen, im Berliner Testament Vermächtnisse für die Kinder in Höhe ihrer Freibeträge aufzunehmen. So nutzen die Kinder beim ersten Erbfall ihren Freibetrag, und der überlebende Partner erhält trotzdem den Löwenanteil des Nachlasses.

Lesen Sie auch: Testament erstellen: Berliner Testament und Alternativen →

11. Betriebsvermögen — Sonderregeln

Für Betriebsvermögen gelten im ErbStG erhebliche Steuervergünstigungen, um die Unternehmensfortführung zu erleichtern (§§ 13a, 13b, 13c ErbStG):

  • Regelverschonung (85 %): 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme nicht wesentlich sinkt.
  • Optionale Vollverschonung (100 %): Bei Betrieben mit bis zu 15 Mitarbeitern und einem Verwaltungsvermögensanteil unter 20 % kann auf Antrag eine vollständige Steuerbefreiung beantragt werden (Behaltensfrist: 7 Jahre).
  • Verwaltungsvermögen: Nicht betriebsnotwendiges Vermögen (z. B. vermietete Immobilien im Betriebsvermögen, Kunstsammlungen, Wertpapiere) ist von der Verschonung ausgenommen.

Die Regelungen zum Betriebsvermögen sind komplex. Für Unternehmenserbschaften ist eine Beratung durch einen Steuerberater oder Erbschaftsteuer-Spezialisten dringend zu empfehlen.

12. Legal Erbschaftsteuer minimieren — 5 Strategien

  1. 1.
    Frühzeitig schenken, Freibeträge alle 10 Jahre nutzen: Wer früh beginnt, kann Vermögen in mehreren Tranchen steuerfrei übertragen. Bei zwei Kindern und zwei Elternteilen sind das bis zu 1.600.000 Euro pro Jahrzehnt — ohne einen Cent Steuer.
  2. 2.
    Nießbrauchsvorbehalt bei Immobilien: Den steuerlichen Wert der Schenkung reduzieren, indem der Schenker das Nutzungsrecht behält. Besonders wirkungsvoll bei jungen Schenkern und ertragstarken Immobilien.
  3. 3.
    Familienheim steuerfrei übertragen: Das selbstgenutzte Familienheim kann an den Ehepartner ohne Limit und an Kinder bis 200 m² vollständig steuerfrei vererbt werden — bei zehnjähriger Selbstnutzung.
  4. 4.
    Berliner Testament mit Vermächtnisklausel optimieren: Kinderfreibeträge beim ersten Erbfall durch Vermächtnisse ausschöpfen, statt sie verfallen zu lassen. Das spart beim zweiten Erbfall erheblich.
  5. 5.
    Spenden an gemeinnützige Organisationen: Zuwendungen an anerkannte gemeinnützige Organisationen sind vollständig erbschaft- und schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Wer keinen passenden Erben hat oder Steuern vermeiden möchte, kann auf diesem Weg Steuern sparen und gleichzeitig Gutes tun.

ERITAJ Plattform

Gut, wenn alles geregelt ist.

Testament, Schenkung und Steuerplanung — strukturiert und sicher.

Jetzt kostenlos starten →

13. FAQ: Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer 2026?▾

Steuerklasse I (enge Familie): 7–30 %; Steuerklasse II (Geschwister, Schwiegereltern): 15–43 %; Steuerklasse III (alle übrigen): 30–50 %. Entscheidend sind die persönlichen Freibeträge: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro.

Wie oft kann man den Erbschaftsteuer-Freibetrag nutzen?▾

Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften können alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden. Wer früh mit Schenkungen beginnt, kann erhebliche Steuervorteile erzielen.

Müssen Kinder auf das Erbe Steuern zahlen?▾

Kinder haben 400.000 Euro Freibetrag pro Elternteil. Liegt der Erbwert darunter, ist keine Steuer fällig. Erst auf den übersteigenden Betrag fallen Steuern nach Steuerklasse I an (7–30 %).

Ist das Elternhaus steuerfrei erbbar?▾

Für Ehepartner vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) bei zehnjähriger Selbstnutzung. Für Kinder bis 200 m² steuerfrei. Bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren entfällt die Befreiung rückwirkend.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer?▾

Beide unterliegen demselben Gesetz (ErbStG) mit identischen Steuersätzen und Freibeträgen. Erbschaftsteuer fällt beim Tod an, Schenkungsteuer bei lebzeitiger Übertragung. Vorteil der Schenkung: Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?▾

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten Ehepartner 256.000 Euro und Kinder bis zu 52.000 Euro (altersabhängig) als Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Dieser wird um steuerfreie Versorgungsbezüge (z. B. Witwenrente) gekürzt.

Wie wirkt sich Nießbrauch auf die Erbschaftsteuer aus?▾

Bei Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt wird der kapitalisierte Nießbrauchswert vom steuerlichen Schenkungswert abgezogen. Das reduziert die Bemessungsgrundlage erheblich — besonders vorteilhaft bei jungen Schenkern.

Wann muss die Erbschaftsteuer angemeldet werden?▾

Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Finanzamt (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt fordert anschließend zur Abgabe einer Steuererklärung auf.

14. Quellen

  • ErbStG §§ 1–37 — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
  • ErbStG § 16 — Freibeträge
  • ErbStG § 17 — Versorgungsfreibetrag
  • ErbStG § 19 — Steuersätze
  • Bundesministerium der Finanzen: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Verbraucherzentrale: Erbschaftsteuer — Freibeträge und Steuersätze
  • Stiftung Warentest: Erbschaftsteuer minimieren
  • Bundesnotarkammer: Schenkung und Erbschaft
  • BewG — Bewertungsgesetz (Immobilienbewertung)

Weiterführende Ratgeber

Erbrecht Deutschland: Der komplette Ratgeber →Testament erstellen: Schritt-für-Schritt →Nachlass regeln: Der vollständige Leitfaden →Vorsorgevollmacht erstellen →

⚠️ Hinweis: Einige Inhalte dieser Seite wurden teilweise mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet. Trotz sorgfältiger Prüfung können inhaltliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Die Inhalte ersetzen keine rechtliche oder medizinische Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachexperten.

ERITAJ

Die digitale Vorsorge-Plattform für Testament, Erbrecht, Patientenverfügung und Nachlassverwaltung. Gut, wenn alles geregelt ist.

Themen

  • Nachlass regeln
  • Testament erstellen
  • Patientenverfügung
  • Digitaler Nachlass
  • Vorsorgevollmacht
  • Erbrecht
  • Erbschaftsteuer
  • Bestattung

Tools

  • Erbschaftsteuer Rechner

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Ratgeber

© 2026 ERITAJ – Nachlass- und Erbmanagement Plattform

Weitere Projekte von OneTitel – Digital & Business Solutions: OneTitel · Lersi · Dschinn