Quelle: ERITAJ Redaktion
# Das Berliner Testament: Wenn Eheleute gemeinsam verfügen

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei der sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden ein Dritter – meist die gemeinsamen Kinder – das gesamte Vermögen erben soll. Nach § 2269 BGB können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein solches gemeinschaftliches Testament errichten.
Diese Testamentsform wird auch "Einheitslösung" genannt, da das Vermögen beider Partner als Einheit behandelt und erst nach dem Tod des Längstlebenden an die nächste Generation weitergegeben wird. Das Berliner Testament ist die beliebteste Testamentsform unter Ehepaaren in Deutschland – obwohl nur knapp ein Drittel der Deutschen überhaupt ein Testament verfasst.
Die Idee dahinter klingt simpel: Der überlebende Ehepartner soll finanziell abgesichert sein und sein gewohntes Leben ohne Einschränkungen weiterführen können. Kinder müssen nicht um ihr Erbe kämpfen oder Immobilien zwangsverkaufen, solange ein Elternteil noch lebt.
Das Berliner Testament besteht typischerweise aus zwei Verfügungen: der wechselbezüglichen Verfügung (gegenseitige Erbeinsetzung) und der Schlusserbenverfügung (Bestimmung der Nacherben). Diese Konstruktion führt dazu, dass rechtlich betrachtet zwei Erbfälle eintreten:
1. Erster Erbfall: Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe
2. Zweiter Erbfall: Die bestimmten Schlusserben (meist Kinder) erben das gesamte Vermögen
Nach § 2270 BGB sind wechselbezügliche Verfügungen solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre. Dies hat weitreichende Konsequenzen für spätere Änderungen oder den Widerruf.

Ein gemeinschaftliches Testament muss nach § 2267 BGB besonderen Formvorschriften genügen. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Ein Ehepartner schreibt den vollständigen Text handschriftlich nieder. Beide Partner müssen das Testament mit vollem Namen, Datum und Ort unterzeichnen. Die Unterschrift des nicht schreibenden Partners muss nach § 2267 Abs. 1 BGB erkennen lassen, dass er das Testament als gemeinschaftliche Verfügung anerkennt.
Alternativ können Eheleute ihr gemeinschaftliches Testament nach § 2276 BGB beim Notar beurkunden lassen. Das schafft zusätzliche Rechtssicherheit, schließt Formfehler aus und gewährleistet eine professionelle Beratung zu steuerlichen und rechtlichen Aspekten.
Wichtig: Ein Berliner Testament ist nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner zulässig. Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten, können aber gleichlautende Einzeltestamente verfassen.
Das Ehepaar Müller (beide 55 Jahre) besitzt ein Eigenheim im Wert von 350.000 Euro und weitere Ersparnisse von 100.000 Euro. Sie haben zwei erwachsene Kinder. Mit einem Berliner Testament setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder sollen erst nach dem Tod des überlebenden Elternteils erben.
Stirbt Herr Müller 2026, erbt Frau Müller das komplette Vermögen von 450.000 Euro steuerfrei (Freibetrag zwischen Eheleuten: 500.000 Euro). Die Kinder gehen zunächst leer aus, könnten aber ihren Pflichtteil von je 56.250 Euro (25% vom Nachlasswert) einfordern.
Herr Schmidt bringt aus erster Ehe einen Sohn mit, Frau Schmidt eine Tochter. Gemeinsam haben sie noch ein Kind. Das Vermögen beträgt 800.000 Euro. Ein Berliner Testament würde bedeuten, dass beim ersten Todesfall alle drei Kinder enterbt werden und Pflichtteilsansprüche geltend machen könnten. Bei diesem Vermögen und der komplexeren Familiensituation wäre eine individuelle Nachlassplanung sinnvoller.
Ein häufig unterschätztes Problem: Wenn ein Elternteil stirbt und die Kinder enterbt werden (weil sie erst beim Tod des zweiten Elternteils erben sollen), können die Kinder nach § 2303 BGB ihren gesetzlichen Pflichtteil einfordern. Das entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – und muss vom überlebenden Elternteil in bar ausgezahlt werden.
Viele Paare lösen dieses Problem durch eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel: Wer nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, erbt auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil. Diese Klausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich wirksam.
Kinder können den Freibetrag gegenüber jedem Elternteil (400.000 Euro nach § 16 ErbStG) nur einmal nutzen. Beim Berliner Testament erben sie erst nach dem Tod des letzten Elternteils – der Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil verfällt. Bei großen Vermögen kann das zu erheblicher Mehrsteuer führen.
Stiefkinder des überlebenden Ehegatten fallen in die ungünstige Steuerklasse II (Freibetrag nur 20.000 Euro, höhere Steuersätze). Dies kann bei Patchwork-Familien zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.
Das Berliner Testament entfaltet nach dem ersten Todesfall eine starke Bindungswirkung nach § 2271 BGB. Der überlebende Ehegatte kann die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr ändern. Ausnahmen bestehen nur bei:
Solange beide Ehepartner leben, können sie das gemeinschaftliche Testament nach § 2271 BGB nur gemeinschaftlich widerrufen. Ein einseitiger Widerruf ist nur durch notarielle Erklärung möglich, die dem anderen Ehepartner zugestellt werden muss.
Für die meisten Ehepaare mit überschaubarem Vermögen (unter 800.000 Euro) und harmonischen Familienstrukturen ist das Berliner Testament eine praktische und günstige Lösung. Es eignet sich besonders bei:
Bei größeren Vermögen, Patchwork-Familien oder wenn steuerliche Optimierung wichtig ist, sollten Sie einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. Manchmal ist eine Kombination aus Berliner Testament und gezielten Schenkungen zu Lebzeiten die klügere Strategie.
Besonders kritisch wird es bei:
Bei dieser Konstruktion wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe, die Kinder sind bereits beim ersten Erbfall Nacherben. Dies kann steuerliche Vorteile bringen, schränkt aber die Verfügungsmöglichkeiten des Überlebenden ein.
Jeder Ehegatte errichtet ein eigenes Testament und setzt den Partner als Erben ein, gleichzeitig werden den Kindern Vermächtnisse zugewendet. Dies ermöglicht flexiblere Gestaltungen.
Spezielle Regelungen für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet, können das Erbe der gemeinsamen Kinder schützen.
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Nein, ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB können nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner errichten. Unverheiratete Paare können jedoch gleichlautende Einzeltestamente verfassen, die ähnliche Wirkungen erzielen, aber nicht die Bindungswirkung des Berliner Testaments haben.
Das Berliner Testament bleibt grundsätzlich wirksam. Der neue Ehepartner hat jedoch gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche, die das Erbe der Kinder aus erster Ehe schmälern können. Daher sollten Wiederverheiratungsklauseln im Testament vorgesehen werden, die das Berliner Testament für den Fall einer Wiederheirat aufheben oder modifizieren.
Solange beide Ehepartner leben, ist eine gemeinsame Änderung oder ein gemeinsamer Widerruf jederzeit möglich. Nach dem Tod eines Partners ist der Überlebende grundsätzlich an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Nur bei entsprechenden Änderungsvorbehalten im Testament oder bei Ausschlagung der Erbschaft bestehen noch Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Notarkosten richten sich nach dem Vermögenswert und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro betragen die Kosten etwa 273 Euro, bei 500.000 Euro etwa 935 Euro. Hinzu kommen eventuell Kosten für die Hinterlegung beim Amtsgericht.
Eine Hinterlegungspflicht besteht nicht, wird aber dringend empfohlen. Notarielle Testamente werden automatisch in die zentrale Testamentsregisterdatenbank eingetragen. Eigenhändige Testamente können gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden, was sicherstellt, dass sie im Erbfall gefunden werden.
Beim Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte Vollerbe und kann frei über das Vermögen verfügen. Bei der Vor-/Nacherbschaft ist er nur Vorerbe mit eingeschränkten Verfügungsrechten, während die Kinder bereits beim ersten Erbfall Nacherben werden. Die Vor-/Nacherbschaft kann steuerliche Vorteile haben, da beide Freibeträge genutzt werden können.
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