Quelle: ERITAJ Redaktion
# Erbschaftsteuer 2026: Diese Freibeträge gelten für Sie

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die beim Übergang von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung an natürliche Personen oder juristische Personen anfällt. Sie wird vom deutschen Staat erhoben und ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens abzüglich der jeweiligen Freibeträge und wird entsprechend der Steuerklasse des Erben berechnet.
Die Erbschaftsteuer ist ein wichtiges Thema für alle, die planen, Vermögen zu vererben oder zu erben. Besonders für Menschen ab 50 Jahren wird es zunehmend relevant, sich mit den steuerlichen Aspekten einer Erbschaft auseinanderzusetzen. Aktuell gelten verschiedene Freibeträge, die einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer haben können. Dieser Ratgeber erklärt, welche Freibeträge Ihnen zustehen und was Sie darüber wissen sollten.
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland bundesrechtlich durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die wesentlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 1-37 ErbStG. Parallel dazu regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die erbrechtlichen Grundlagen:
Die Bewertung des Nachlasses erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG), insbesondere den §§ 176-220 BewG.

Die Freibeträge der Erbschaftsteuer sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich und in § 16 ErbStG festgelegt. Diese Staffelung soll die familiäre Vermögensweitergabe begünstigen.
Für Erben ersten Grades gelten die höchsten Freibeträge:
Neben den Freibeträgen ist auch der Steuersatz maßgeblich für die Höhe der Erbschaftsteuerschuld. Das ErbStG kennt drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten.
Für Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel gelten die günstigsten Steuersätze:
Für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern:
Für alle anderen Erben:
Das selbstgenutzte Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Die Befreiung gilt für:
Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften können erhebliche Vergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Familie Müller besitzt ein Einfamilienhaus im Wert von 800.000 Euro und weiteres Vermögen von 300.000 Euro. Der Vater verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau und zwei Kindern den gesamten Nachlass.
Berechnung für die Ehefrau:
Würde die Familie das Haus als Familienheim nutzen und die Ehefrau dort weiterhin wohnen, wäre das Haus vollständig steuerfrei.
Herr Schmidt hinterlässt seiner Schwester ein Vermögen von 150.000 Euro.
Berechnung:
Ein wichtiger Aspekt zur Senkung der Erbschaftsteuer kann die rechtzeitige Schenkung von Vermögen sein. Schenkungen unterliegen nach § 7 ErbStG grundsätzlich denselben Steuersätzen und Freibeträgen wie Erbschaften.
Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden (§ 14 ErbStG). Wenn Sie beispielsweise im Voraus Vermögen an Ihre Kinder verschenken, können Sie den Freibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen.
Beispielrechnung:
Ein Vater mit zwei Kindern und einem Vermögen von 2 Millionen Euro kann durch strategische Schenkungen erhebliche Steuern sparen:
Bei Immobilienschenkungen kann ein Nießbrauchsvorbehalt vereinbart werden, der dem Schenker weiterhin Nutzungsrechte einräumt. Dies reduziert den Wert der Schenkung erheblich.
Die Bewertung von Immobilien erfolgt zum Verkehrswert nach § 12 ErbStG. Dabei werden aktuelle Marktpreise zugrunde gelegt, was in den letzten Jahren zu deutlich höheren Bewertungen geführt hat.
Für Unternehmensanteile gelten spezielle Bewertungsregeln und Vergünstigungen. Je nach Gesellschaftsform und Beteiligungshöhe können Abschläge von 10-30% auf den Unternehmenswert gewährt werden.
Aktien, Fonds und andere Kapitalanlagen werden grundsätzlich zum Kurswert am Todestag bewertet. Bei nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen erfolgt eine aufwendige Unternehmensbewertung.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen sind die Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Deutschland hat mit vielen Ländern Abkommen geschlossen, die eine doppelte Besteuerung vermeiden sollen.
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen anzuwenden ist. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer haben.
Jeder Erbfall muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Dies gilt auch dann, wenn keine Steuer anfällt.
Übersteigt der Nachlass die Freibeträge, muss eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden. Die Frist beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerpflicht.
Durch die geschickte Verteilung von Schenkungen innerhalb der Familie können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Großeltern können beispielsweise direkt an Enkelkinder verschenken.
Risikolebensversicherungen können zur Finanzierung der Erbschaftsteuer eingesetzt werden. Die Versicherungsleistung ist beim begünstigten Erben grundsätzlich steuerpflichtig, kann aber strategisch genutzt werden.
Durch die Gründung von Familien-GmbHs oder anderen Gesellschaftsformen können steuerliche Vorteile realisiert werden, insbesondere bei größeren Vermögen.
Die Erbschaftsteuer steht regelmäßig im politischen Fokus. Diskussionen über eine Reform betreffen insbesondere:
Experten empfehlen, sich regelmäßig über Änderungen zu informieren und die Nachlassplanung entsprechend anzupassen.
Eine durchdachte Nachlassplanung kann erhebliche Steuervorteile bringen. ERITAJ führt Sie kostenlos durch den Prozess der optimalen Vermögensübertragung und hilft Ihnen dabei, alle verfügbaren Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Unsere Experten analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie.
Die Freibeträge bei der Schenkungsteuer können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Bei der Erbschaftsteuer fallen sie nur einmal pro Erblasser an. Durch geschickte Planung mit lebzeitigen Schenkungen können Sie die Freibeträge somit mehrfach ausschöpfen.
Ja, grundsätzlich ist jeder Erbe für seinen Anteil der Erbschaftsteuer verantwortlich. Die Erben haften jedoch gesamtschuldnerisch, das heißt, das Finanzamt kann die gesamte Steuer von jedem einzelnen Erben verlangen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ratenzahlung oder sogar Stundung der Erbschaftsteuer möglich. Dies gilt insbesondere bei Betriebsvermögen oder wenn die sofortige Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.
Wenn Sie ein steuerbefreites Familienheim innerhalb von zehn Jahren verkaufen oder nicht mehr selbst nutzen, wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht. Die ersparte Erbschaftsteuer wird dann nachträglich fällig.
Der Wert einer Immobilie wird grundsätzlich zum Verkehrswert (Marktwert) am Todestag ermittelt. Dabei werden Vergleichspreise, Ertragswert oder Sachwert herangezogen. In besonderen Fällen kann auch ein Gutachten erforderlich sein.
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