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Steuern7 Min. Lesezeit07. April 2026

Erbschaftsteuer 2026: Diese Freibeträge gelten für Sie

Quelle: ERITAJ Redaktion


# Erbschaftsteuer 2026: Diese Freibeträge gelten für Sie

Was ist die Erbschaftsteuer?

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Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die beim Übergang von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung an natürliche Personen oder juristische Personen anfällt. Sie wird vom deutschen Staat erhoben und ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens abzüglich der jeweiligen Freibeträge und wird entsprechend der Steuerklasse des Erben berechnet.

Die Erbschaftsteuer ist ein wichtiges Thema für alle, die planen, Vermögen zu vererben oder zu erben. Besonders für Menschen ab 50 Jahren wird es zunehmend relevant, sich mit den steuerlichen Aspekten einer Erbschaft auseinanderzusetzen. Aktuell gelten verschiedene Freibeträge, die einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer haben können. Dieser Ratgeber erklärt, welche Freibeträge Ihnen zustehen und was Sie darüber wissen sollten.

Rechtliche Grundlagen der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland bundesrechtlich durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die wesentlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 1-37 ErbStG. Parallel dazu regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die erbrechtlichen Grundlagen:

  • § 1922 BGB definiert den Erbfall und den Übergang des Vermögens
  • § 1924-1936 BGB regeln die gesetzliche Erbfolge
  • § 2303-2338 BGB behandeln die Pflichtteilsansprüche

Die Bewertung des Nachlasses erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG), insbesondere den §§ 176-220 BewG.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

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Die Freibeträge der Erbschaftsteuer sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich und in § 16 ErbStG festgelegt. Diese Staffelung soll die familiäre Vermögensweitergabe begünstigen.

Steuerklasse I (Ehepartner und direkte Verwandte)

Für Erben ersten Grades gelten die höchsten Freibeträge:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro (wenn deren Eltern noch leben)
  • Enkelkinder: 400.000 Euro (wenn deren Eltern bereits verstorben sind)
  • Urenkel und weitere Abkömmlinge: 100.000 Euro

Steuerklasse II (entferntere Verwandte)

  • Eltern und Großeltern (bei Schenkungen): 20.000 Euro
  • Geschwister: 20.000 Euro
  • Nichten und Neffen: 20.000 Euro
  • Stiefeltern: 20.000 Euro
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern: 20.000 Euro
  • Geschiedene Ehepartner: 20.000 Euro

Steuerklasse III (nicht verwandte Personen)

  • Alle anderen Empfänger: 20.000 Euro

Steuerklassen und Steuersätze

Neben den Freibeträgen ist auch der Steuersatz maßgeblich für die Höhe der Erbschaftsteuerschuld. Das ErbStG kennt drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten.

Steuerklasse I

Für Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel gelten die günstigsten Steuersätze:

  • bis 75.000 Euro: 7%
  • bis 300.000 Euro: 11%
  • bis 600.000 Euro: 15%
  • bis 6.000.000 Euro: 19%
  • bis 13.000.000 Euro: 23%
  • bis 26.000.000 Euro: 27%
  • über 26.000.000 Euro: 30%

Steuerklasse II

Für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern:

  • bis 75.000 Euro: 15%
  • bis 300.000 Euro: 20%
  • bis 600.000 Euro: 25%
  • bis 6.000.000 Euro: 30%
  • bis 13.000.000 Euro: 35%
  • bis 26.000.000 Euro: 40%
  • über 26.000.000 Euro: 43%

Steuerklasse III

Für alle anderen Erben:

  • bis 600.000 Euro: 30%
  • bis 13.000.000 Euro: 35%
  • bis 26.000.000 Euro: 40%
  • über 26.000.000 Euro: 50%

Besondere Vergünstigungen und Ausnahmen

Familienheim

Das selbstgenutzte Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Die Befreiung gilt für:

  • Ehepartner ohne Flächenbegrenzung
  • Kinder bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche
  • Mindestnutzungsdauer von 10 Jahren

Betriebsvermögen

Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften können erhebliche Vergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Praktische Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Familienerbschaft mit Immobilie

Familie Müller besitzt ein Einfamilienhaus im Wert von 800.000 Euro und weiteres Vermögen von 300.000 Euro. Der Vater verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau und zwei Kindern den gesamten Nachlass.

Berechnung für die Ehefrau:

  • Nachlasswert: 1.100.000 Euro
  • Freibetrag: 500.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erbteil: 600.000 Euro
  • Steuerklasse I, Steuersatz: 15%
  • Erbschaftsteuer: 90.000 Euro

Würde die Familie das Haus als Familienheim nutzen und die Ehefrau dort weiterhin wohnen, wäre das Haus vollständig steuerfrei.

Beispiel 2: Erbschaft unter Geschwistern

Herr Schmidt hinterlässt seiner Schwester ein Vermögen von 150.000 Euro.

Berechnung:

  • Nachlasswert: 150.000 Euro
  • Freibetrag (Steuerklasse II): 20.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Betrag: 130.000 Euro
  • Steuerklasse II, Steuersatz: 20%
  • Erbschaftsteuer: 26.000 Euro

Schenkungen und ihr Einfluss auf die Erbschaftsteuer

Ein wichtiger Aspekt zur Senkung der Erbschaftsteuer kann die rechtzeitige Schenkung von Vermögen sein. Schenkungen unterliegen nach § 7 ErbStG grundsätzlich denselben Steuersätzen und Freibeträgen wie Erbschaften.

Strategische Nutzung der Zehnjahresfrist

Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden (§ 14 ErbStG). Wenn Sie beispielsweise im Voraus Vermögen an Ihre Kinder verschenken, können Sie den Freibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen.

Beispielrechnung:

Ein Vater mit zwei Kindern und einem Vermögen von 2 Millionen Euro kann durch strategische Schenkungen erhebliche Steuern sparen:

  • Ohne Schenkung: Jedes Kind erbt 1 Million Euro, steuerpflichtiger Betrag je Kind: 600.000 Euro
  • Mit Schenkungen: Alle 10 Jahre 400.000 Euro pro Kind verschenken = steuerfrei

Nießbrauchsvorbehalte

Bei Immobilienschenkungen kann ein Nießbrauchsvorbehalt vereinbart werden, der dem Schenker weiterhin Nutzungsrechte einräumt. Dies reduziert den Wert der Schenkung erheblich.

Besonderheiten bei verschiedenen Vermögensarten

Immobilienvermögen

Die Bewertung von Immobilien erfolgt zum Verkehrswert nach § 12 ErbStG. Dabei werden aktuelle Marktpreise zugrunde gelegt, was in den letzten Jahren zu deutlich höheren Bewertungen geführt hat.

Unternehmensanteile

Für Unternehmensanteile gelten spezielle Bewertungsregeln und Vergünstigungen. Je nach Gesellschaftsform und Beteiligungshöhe können Abschläge von 10-30% auf den Unternehmenswert gewährt werden.

Kapitalvermögen

Aktien, Fonds und andere Kapitalanlagen werden grundsätzlich zum Kurswert am Todestag bewertet. Bei nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen erfolgt eine aufwendige Unternehmensbewertung.

Internationale Aspekte

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen sind die Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Deutschland hat mit vielen Ländern Abkommen geschlossen, die eine doppelte Besteuerung vermeiden sollen.

EU-Erbrechtsverordnung

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen anzuwenden ist. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer haben.

Verfahrensaspekte und Fristen

Anzeigepflicht

Jeder Erbfall muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Dies gilt auch dann, wenn keine Steuer anfällt.

Steuererklärung

Übersteigt der Nachlass die Freibeträge, muss eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden. Die Frist beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerpflicht.

Optimierungsstrategien für 2026

Familienpool-Strategien

Durch die geschickte Verteilung von Schenkungen innerhalb der Familie können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Großeltern können beispielsweise direkt an Enkelkinder verschenken.

Versicherungslösungen

Risikolebensversicherungen können zur Finanzierung der Erbschaftsteuer eingesetzt werden. Die Versicherungsleistung ist beim begünstigten Erben grundsätzlich steuerpflichtig, kann aber strategisch genutzt werden.

Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen

Durch die Gründung von Familien-GmbHs oder anderen Gesellschaftsformen können steuerliche Vorteile realisiert werden, insbesondere bei größeren Vermögen.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Die Erbschaftsteuer steht regelmäßig im politischen Fokus. Diskussionen über eine Reform betreffen insbesondere:

  • Anpassung der Freibeträge an die Inflation
  • Verschärfung der Regeln für Betriebsvermögen
  • Vereinfachung des Bewertungsrechts

Experten empfehlen, sich regelmäßig über Änderungen zu informieren und die Nachlassplanung entsprechend anzupassen.

Möchten Sie Ihre Erbschaftsteuer optimieren?

Eine durchdachte Nachlassplanung kann erhebliche Steuervorteile bringen. ERITAJ führt Sie kostenlos durch den Prozess der optimalen Vermögensübertragung und hilft Ihnen dabei, alle verfügbaren Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Unsere Experten analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie oft kann ich die Freibeträge nutzen?

Die Freibeträge bei der Schenkungsteuer können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Bei der Erbschaftsteuer fallen sie nur einmal pro Erblasser an. Durch geschickte Planung mit lebzeitigen Schenkungen können Sie die Freibeträge somit mehrfach ausschöpfen.

Muss ich als Erbe die Erbschaftsteuer selbst zahlen?

Ja, grundsätzlich ist jeder Erbe für seinen Anteil der Erbschaftsteuer verantwortlich. Die Erben haften jedoch gesamtschuldnerisch, das heißt, das Finanzamt kann die gesamte Steuer von jedem einzelnen Erben verlangen.

Kann ich die Erbschaftsteuer in Raten zahlen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ratenzahlung oder sogar Stundung der Erbschaftsteuer möglich. Dies gilt insbesondere bei Betriebsvermögen oder wenn die sofortige Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.

Was passiert, wenn ich das geerbte Familienheim verkaufe?

Wenn Sie ein steuerbefreites Familienheim innerhalb von zehn Jahren verkaufen oder nicht mehr selbst nutzen, wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht. Die ersparte Erbschaftsteuer wird dann nachträglich fällig.

Wie wird der Wert einer Immobilie für die Erbschaftsteuer ermittelt?

Der Wert einer Immobilie wird grundsätzlich zum Verkehrswert (Marktwert) am Todestag ermittelt. Dabei werden Vergleichspreise, Ertragswert oder Sachwert herangezogen. In besonderen Fällen kann auch ein Gutachten erforderlich sein.

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