Quelle: ERITAJ Redaktion
# Erbschaftsteuer Ehepartner 2026: Freibetrag & Steuerklasse
Der Tod eines Ehepartners ist eine der einschneidendsten Lebenssituationen — und gleichzeitig ein Zeitpunkt, an dem steuerliche Weichenstellungen Tausende von Euro ausmachen können. Gut zu wissen: Ehepartner genießen in Deutschland besondere Privilegien beim Erbschaftsteuerrecht. Mit dem richtigen Wissen und einer vorausschauenden Planung lassen sich Steuern erheblich reduzieren oder ganz vermeiden.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht dem überlebenden Ehepartner ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Dieser Freibetrag gilt für jede Erbschaft — und kann bei Schenkungen zu Lebzeiten alle 10 Jahre neu genutzt werden.
Das bedeutet: Hinterlässt ein Ehepartner dem anderen Vermögen bis zu 500.000 Euro, fällt überhaupt keine Erbschaftsteuer an. Erst was darüber hinausgeht, wird steuerpflichtig.
Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag:
Neben dem allgemeinen Freibetrag steht dem Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu (§ 17 ErbStG). Dieser wird jedoch mit eigenen Versorgungsansprüchen des Überlebenden (z. B. gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung) verrechnet. In der Praxis bleibt der Versorgungsfreibetrag oft teilweise oder vollständig erhalten.
Gesamtfreibetrag Ehepartner (maximal): 500.000 € + bis zu 256.000 € = bis zu 756.000 € steuerfrei.
Ehepartner fallen in Steuerklasse I, die die niedrigsten Steuersätze bietet. Erst auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug aller Freibeträge fällt Steuer an:
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuersatz Klasse I |
|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % |
| bis 300.000 € | 11 % |
| bis 600.000 € | 15 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % |
| über 26.000.000 € | 30 % |
Verheiratete Paare, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (der Standard, wenn nichts anderes vereinbart wurde), profitieren von einem zusätzlichen steuerlichen Vorteil: dem sogenannten Zugewinnausgleich beim Tod.
Nach § 5 Abs. 1 ErbStG wird der rechnerische Zugewinnausgleich, den der überlebende Ehegatte im Fall einer Scheidung hätte beanspruchen können, bei der Erbschaftsteuer steuerfrei gestellt. Das kann die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage erheblich reduzieren.
Beispiel: Mann und Frau sind seit 30 Jahren verheiratet. Der Mann hat während der Ehe Vermögen von 600.000 Euro aufgebaut, die Frau hat kein eigenes Vermögen aufgebaut. Im Todesfall kann die Frau den rechnerischen Zugewinnausgleich (hier 300.000 Euro) steuerfrei erhalten — zusätzlich zu ihrem Freibetrag von 500.000 Euro.
Der überlebende Ehegatte kann das selbst genutzte Familienheim vollständig steuerfrei erben — ohne Obergrenze bei der Wohnfläche (im Gegensatz zur Kinderregelung, die auf 200 m² begrenzt ist). Voraussetzung: Das Familienheim muss nach dem Erbfall unverzüglich bezogen werden oder war bisher schon der gemeinsame Wohnsitz. Eine Verpflichtung zur Selbstnutzung besteht für 10 Jahre; bei vorzeitigem Auszug entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend (mit Ausnahme zwingender Gründe wie Pflegebedürftigkeit).
Diese Regelung ist besonders wertvoll in Städten mit hohen Immobilienpreisen: Ein Haus im Wert von 800.000 Euro kann vollständig steuerfrei auf den Ehegatten übergehen.
Angenommen, ein Ehemann hinterlässt seiner Frau ein Vermögen von 1.200.000 Euro, davon 700.000 Euro Immobilien (Familienheim) und 500.000 Euro Geldvermögen:
Selbst ein Vermögen von 1,2 Millionen Euro kann also vollständig steuerfrei auf den Ehegatten übergehen — wenn die Zusammensetzung des Nachlasses stimmt.
Ohne Familienheim (1.200.000 € Geldvermögen):
Das Berliner Testament ist die beliebteste Testamentsform für Ehepaare: Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Partners. Das klingt sinnvoll — hat aber steuerliche Nachteile.
Das Problem: Kinder können beim ersten Erbfall ihren Freibetrag von 400.000 Euro (je Elternteil) nicht nutzen. Dieser "verfällt". Wenn der zweite Elternteil stirbt, müssen die Kinder das gesamte Vermögen beider Elternteile versteuern — obwohl sie den Freibetrag nur einmal genutzt haben.
Die Lösung — Vermächtnislösung im Berliner Testament:
Vorausschauende Testamentsgestaltung sieht Vermächtnisse in Höhe der Kinderfreibeträge beim ersten Erbfall vor. So wird der Freibetrag der Kinder genutzt, ohne dass diese die Erbschaft ausschlagen müssen oder der überlebende Partner in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
1. Schenkung zu Lebzeiten (10-Jahres-Zyklus)
Jeder Ehegatte kann dem anderen alle 10 Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Bei mehreren Zyklen zu Lebzeiten kann erhebliches Vermögen steueroptimiert übertragen werden.
2. Güterstandsschaukel
Durch einen notariell beurkundeten Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück kann der Zugewinnausgleichsanspruch vorzeitig realisiert und steuerfrei übertragen werden. Diese Strategie erfordert notarielle Beratung.
3. Vermögen so strukturieren, dass Freibeträge ausgenutzt werden
Vermögen sollte so verteilt sein, dass beim Erbfall der Freibetrag optimal genutzt wird — nicht mehr, nicht weniger steuerpflichtig verbleibt als notwendig.
4. Familienheim erhalten
Wenn das Familienheim selbst genutzt wird, ist es vollständig steuerfrei vererbbar — einer der wertvollsten Steuerprivilegien im deutschen Erbschaftsteuerrecht.
ERITAJ führt Sie Schritt für Schritt kostenlos durch die Erstellung Ihres Testaments und zeigt Ihnen, wie Sie steuerliche Freibeträge optimal nutzen.
Müssen Ehepartner überhaupt Erbschaftsteuer zahlen?
Nur wenn das geerbte Vermögen den Freibetrag von 500.000 Euro (plus ggf. Versorgungsfreibetrag und Zugewinnausgleich) übersteigt. Für viele Ehepaare fällt daher gar keine Erbschaftsteuer an.
Gilt der Freibetrag auch für eingetragene Lebenspartner?
Ja. Eingetragene Lebenspartner sind Ehepartnern gleichgestellt und haben ebenfalls Anspruch auf den Freibetrag von 500.000 Euro und die Steuerklasse I.
Was passiert steuerlich, wenn das Berliner Testament nicht angepasst wird?
Die Kinderfreibeträge gehen beim ersten Erbfall verloren. Beim Tod des zweiten Partners wird das gesamte Vermögen versteuert, obwohl ein Freibetrag pro Kind hätte genutzt werden können. Bei größeren Vermögen kann das Zehntausende Euro Steuer kosten.
Kann ich das Familienheim auch dann steuerfrei vererben, wenn mein Partner es nicht bewohnt?
Nein. Die Steuerfreiheit des Familienheims nach § 13 ErbStG setzt voraus, dass das Objekt zum Zeitpunkt des Erbfalls vom Erblasser selbst bewohnt wurde und der Erbe es unverzüglich als eigene Wohnung nutzt.
Wie lange muss der überlebende Ehegatte das Familienheim bewohnen?
Mindestens 10 Jahre. Zieht er vorher aus — ohne zwingenden Grund wie Pflegebedürftigkeit — entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und die Erbschaftsteuer wird nachgefordert.
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