Quelle: ERITAJ Redaktion
# Erbschaftsteuer legal minimieren: 6 bewährte Strategien
Ja — und es ist ausdrücklich vom Gesetzgeber so gewollt. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht enthält zahlreiche Freibeträge, Steuerbefreiungen und Gestaltungsmöglichkeiten, die bei kluger Nutzung die Steuerlast erheblich reduzieren oder sogar auf null senken können. Die Strategien in diesem Ratgeber sind vollkommen legal — sie nutzen bestehende Gesetze so, wie sie gedacht sind.
Entscheidend ist der Faktor Zeit: Viele dieser Strategien entfalten ihre volle Wirkung nur, wenn sie frühzeitig umgesetzt werden. Wer erst kurz vor dem Erbfall plant, verliert wichtige Gestaltungsspielräume.
Die wirksamste und bekannteste Strategie: Nach § 14 ErbStG werden Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Was vor mehr als 10 Jahren verschenkt wurde, bleibt bei der Steuerberechnung außen vor.
Die Freibeträge (§ 16 ErbStG) können damit alle 10 Jahre neu genutzt werden:
Konkretes Beispiel:
Ein Vater möchte seinem Sohn 800.000 Euro übertragen. Ohne Planung: Erbschaft 800.000 € − 400.000 € Freibetrag = 400.000 € steuerpflichtig → ca. 60.000 € Steuer.
Mit 10-Jahres-Planung: Schenkung 2016: 400.000 € (steuerfrei). Schenkung 2026: 400.000 € (neuer Freibetrag, wieder steuerfrei). Gesamte Steuer: 0 €.
Wichtig: Je früher begonnen wird, desto mehr 10-Jahres-Zyklen können genutzt werden. Wer mit 40 Jahren anfängt zu schenken, hat bis zum Lebensende möglicherweise 3–4 Zyklen.
Wer eine Immobilie verschenken möchte, sich aber absichern will, kann sich bei der Schenkung ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Das bedeutet: Sie schenken die Immobilie, behalten aber das Recht, sie weiterhin zu nutzen (selbst bewohnen) oder die Erträge zu vereinnahmen (Mieteinnahmen).
Der entscheidende Steuervorteil: Der Wert des Nießbrauchrechts (berechnet nach dem Lebensalter des Schenkers und dem Jahresertrag) wird vom steuerpflichtigen Wert der Schenkung abgezogen. Bei einem 60-jährigen Schenker kann der Nießbrauchwert je nach Immobilienwert und Mietrendite 30–60 % des Immobilienwerts betragen.
Beispiel: Eine Immobilie hat einen steuerlichen Wert von 600.000 €. Der Nießbrauchwert für eine 60-jährige Person beträgt nach Bewertungsgesetz (BewG) ca. 250.000 €. Steuerpflichtiger Wert der Schenkung: 350.000 € − 400.000 € Freibetrag = 0 € Schenkungsteuer.
Ohne Nießbrauch wäre die Schenkung zu 200.000 € steuerpflichtig gewesen (600.000 € − 400.000 € Freibetrag).
Achtung: Der Nießbrauch muss im Grundbuch eingetragen werden (notarielle Beurkundung erforderlich) und hat einkommensteuerliche Konsequenzen, die vorab geprüft werden sollten.
Die Güterstandsschaukel ist eine komplexere, aber sehr effektive Strategie für Ehepaare: Durch einen notariell beurkundeten Wechsel des Güterstands von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück wird der rechnerische Zugewinnausgleichsanspruch eines Partners vorzeitig realisiert.
Nach § 5 Abs. 2 ErbStG ist eine solche Ausgleichszahlung vollständig schenkungsteuerfrei — unabhängig von der Höhe. Ein Partner kann dem anderen damit erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen, wenn der Zugewinn entsprechend hoch ist.
Voraussetzungen: Notarielle Beurkundung des Güterstandswechsels, tatsächliche Berechnung des Zugewinns beider Partner seit Ehebeginn, tatsächliche Auszahlung oder Übertragung des Ausgleichsbetrags.
Diese Strategie ist aufwendig und sollte nur mit einem Steuerberater und Notar umgesetzt werden. Sie eignet sich vor allem für Ehepaare mit erheblichem Vermögensunterschied zwischen den Partnern.
Wer größere Vermögenswerte (insbesondere Immobilien) in eine Familiengesellschaft einbringt, kann von steuerlichen Bewertungsabschlägen profitieren. Anteile an einer Gesellschaft werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet und erhalten bei fehlender Fungibilität (keine freie Handelbarkeit) Abschläge von bis zu 25–35 % gegenüber dem direkten Immobilienwert.
Zusätzlicher Vorteil: Die Gesellschaftsanteile können über mehrere 10-Jahres-Zyklen schrittweise auf die Kinder übertragen werden — in Verbindung mit dem Nießbrauchrecht des Schenkers.
Voraussetzungen: Echte unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft (bloße Verwaltung ohne wirtschaftliche Substanz wird vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt), steuerliche und rechtliche Beratung unverzichtbar.
Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung fallen nicht in den Nachlass — sie werden direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt, am Testament und am Erbschein vorbei. Das bedeutet:
Die Versicherungslösung eignet sich vor allem zur Liquiditätssicherung: Wenn der Nachlass aus Immobilien oder Betriebsvermögen besteht und kaum flüssige Mittel vorhanden sind, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, kann eine Lebensversicherung die nötige Liquidität liefern — ohne dass Vermögensgegenstände verkauft werden müssen.
Das Berliner Testament ist weit verbreitet, aber oft steuerlich suboptimal: Kinder erben erst beim Tod des zweiten Elternteils — ihre Freibeträge (400.000 € pro Elternteil) werden beim ersten Erbfall nicht genutzt.
Die Vermächtnislösung behebt dieses Problem: Im Berliner Testament werden Vermächtnisse in Höhe der Kinderfreibeträge für den ersten Erbfall eingebaut. Das Kind erhält so beim Tod des ersten Elternteils einen Betrag bis zur Freibetragsgrenze ausgezahlt — steuerfrei. Der überlebende Partner bleibt Alleinerbe des Rests.
Konkretes Beispiel: Gesamtvermögen 1.200.000 €, zwei Kinder. Beim ersten Erbfall erhält jedes Kind ein Vermächtnis von 400.000 € (= steuerfrei). Der überlebende Partner erbt 400.000 € (steuerfrei wegen eigenem Freibetrag). Beim zweiten Erbfall erben die Kinder den verbleibenden Betrag. Durch die Vermächtnislösung werden beim ersten Erbfall 800.000 € der Kinderfreibeträge genutzt.
Die Gestaltung erfordert genaue Kalkulation, damit der überlebende Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
| Strategie | Aufwand | Steuerersparnis | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Schenkung alle 10 Jahre | Gering | Hoch (bei frühem Start) | Alle |
| Nießbrauchvorbehalt | Mittel (Notar) | Mittel bis hoch | Immobilienbesitzer |
| Güterstandsschaukel | Hoch (Notar + Stb.) | Sehr hoch | Ehepaare mit Vermögensunterschied |
| Familiengesellschaft | Sehr hoch | Hoch | Größere Immobilienvermögen |
| Versicherungslösung | Mittel | Liquiditätssicherung | Illiquide Nachlässe |
| Berliner Testament optimiert | Mittel | Mittel bis hoch | Ehepaare mit Kindern |
ERITAJ führt Sie Schritt für Schritt kostenlos durch die Erstellung Ihres Testaments. Für komplexe steuerliche Gestaltungen empfehlen wir ergänzend die Beratung durch einen Steuerberater mit Spezialisierung auf Erbschaftsteuerrecht.
Ist Erbschaftsteuer umgehen legal?
Nein — Steuerhinterziehung ist illegal. Aber Steuergestaltung und die Nutzung gesetzlich vorgesehener Freibeträge und Begünstigungen ist vollkommen legal. Alle in diesem Artikel beschriebenen Strategien nutzen ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten.
Wie früh sollte ich mit der Erbschaftsteuerplanung beginnen?
So früh wie möglich. Viele Strategien — vor allem die 10-Jahres-Schenkungen — entfalten ihre Wirkung nur über lange Zeiträume. Mit 40 oder 50 Jahren zu beginnen ist deutlich wirksamer als mit 70.
Muss ich Schenkungen dem Finanzamt melden?
Ja — nach § 30 ErbStG sind Schenkungen innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn keine Steuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird.
Kann ich als Erbe die Erbschaftsteuer in Raten zahlen?
Ja. Das Finanzamt kann auf Antrag eine Stundung der Erbschaftsteuer gewähren — insbesondere wenn der Nachlass aus Immobilien oder Betriebsvermögen besteht und keine ausreichende Liquidität vorhanden ist.
Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsteuer umgehen und Erbschaftsteuer minimieren?
Umgehen bedeutet, Steuerpflichten zu verschleiern oder zu verbergen — das ist Steuerhinterziehung und strafbar. Minimieren bedeutet, gesetzlich vorgesehene Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen — das ist legal und ausdrücklich gewollt.
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