Quelle: ERITAJ Redaktion
# Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?

Die gesetzliche Erbfolge ist die vom Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte Regelung, die bestimmt, wer das Vermögen einer verstorbenen Person erbt, wenn diese keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Diese Regelung gilt für alle Fälle, in denen der Erblasser seine Erbfolge nicht selbst bestimmt hat – was in Deutschland bei knapp einem Drittel aller Erbfälle der Fall ist.
Die gesetzliche Erbfolge basiert auf dem Prinzip der Verwandtschaft und der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie folgt einem klaren Ordnungssystem, das in verschiedene Erbordnungen unterteilt ist und dabei sowohl das Verwandtschaftsverhältnis als auch den Grad der Nähe zum Erblasser berücksichtigt.
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn der Erblasser – also die Person, die verstorben ist – kein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest, in welcher Reihenfolge die Erben berücksichtigt werden. Grundsätzlich wird zwischen Verwandten und dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner unterschieden.
Das deutsche Erbrecht folgt dem Parentelsystem, welches die Verwandten in verschiedene Ordnungen einteilt. Dabei schließen nähere Verwandte die entfernteren grundsätzlich von der Erbfolge aus. Die relevanten Bestimmungen finden sich in den §§ 1924 bis 1936 BGB.
Erste Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
Zweite Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten)
Dritte Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen)
Weitere Ordnungen: Urgroßeltern und deren Nachkommen

Die Erben ersten Grades sind die direkten Nachkommen des Erblassers, also die Kinder. Gemäß § 1924 BGB erben sie zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt. Wenn ein Kind bereits verstorben ist, erben dessen Nachkommen, also die Enkel des Erblassers, an seiner Stelle (Erbrecht per Stirpes).
Die Kinder teilen sich den Nachlass zu gleichen Teilen. Ist also der Erblasser zum Beispiel Vater von zwei Kindern, erhalten beide jeweils 50 % des Nachlasses. Bei drei Kindern erhält jedes Kind ein Drittel, und so weiter.
Herr Müller verstirbt 2026 ohne Testament. Er hinterlässt drei Kinder: Anna, Peter und Claudia. Da keine letztwillige Verfügung vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Jedes der drei Kinder erbt ein Drittel (33,33 %) des Nachlasses. Dies gilt unabhängig davon, welches Geschlecht die Kinder haben oder in welcher Reihenfolge sie geboren wurden.
Frau Schmidt stirbt 2026. Sie hatte drei Kinder: Maria (lebt), Thomas (verstorben, hatte zwei Kinder) und Klaus (lebt). In diesem Fall erbt Maria ein Drittel, Klaus ein Drittel, und die beiden Kinder des verstorbenen Thomas teilen sich das verbleibende Drittel – erhalten also jeweils ein Sechstel des Nachlasses.
Der Ehepartner nimmt eine besondere Stellung im deutschen Erbrecht ein. Gemäß § 1931 BGB erhält er neben den Kindern erbrechtliche Ansprüche. Die genaue Erbquote des Ehepartners hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf einen Teil des Erbes, der sich nach der Anzahl der vorhandenen Kinder richtet:
Diese Regelung berücksichtigt bereits pauschal den Zugewinnausgleich, sodass der überlebende Ehepartner nicht zusätzlich den Zugewinn geltend machen muss.
Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner grundsätzlich wie ein Kind, mindestens jedoch ein Viertel der Erbschaft (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei Gütergemeinschaft erhält der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses, die restlichen drei Viertel gehen an die Kinder.
Sind keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, wird der überlebende Ehepartner nach § 1931 Abs. 2 BGB Alleinerbe. Existieren nur Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.
Wenn der Erblasser keine direkten Nachkommen hinterlassen konnte, rücken die Erben zweiten Grades ins Spiel. Hierzu zählen zunächst die Eltern des Erblassers. Leben beide Elternteile noch, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, tritt an dessen Stelle dessen Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers.
Die Geschwister erben wiederum zu gleichen Teilen den Anteil, der ursprünglich dem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte. Sind auch Geschwister vorverstorben, rücken deren Kinder (Neffen und Nichten des Erblassers) nach.
Sind auch die Erben der zweiten Ordnung nicht vorhanden, wird der Nachlass an die Großeltern und deren Nachkommen verteilt. Leben alle vier Großelternteile noch, erben diese zu gleichen Teilen (je 1/4). Für vorverstorbene Großeltern treten deren Abkömmlinge ein – also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers.
Das BGB kennt auch die Möglichkeit der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB). Diese kann jedoch nur durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden und spielt bei der gesetzlichen Erbfolge keine Rolle.
Bestimmte Personen können nach §§ 2339 ff. BGB für erbunwürdig erklärt werden, etwa wenn sie den Erblasser getötet oder zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen rechtswidrig bestimmt haben.
Potenzielle Erben können bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch Erbverzichtsvertrag (§ 2346 BGB) auf ihr Erbrecht verzichten. In diesem Fall werden sie behandelt, als wären sie bereits verstorben, und ihre Nachkommen rücken nach.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Erbfolge und dem Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB). Während die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer bei fehlendem Testament erbt, regelt das Pflichtteilsrecht den Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger, auch wenn diese durch Testament enterbt wurden.
Pflichtteilsberechtigt sind:
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden.
Wenn mehrere Personen gesetzlich erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Diese kann zu Konflikten führen, da alle Entscheidungen bezüglich des Nachlasses einstimmig getroffen werden müssen. Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt durch Erbauseinandersetzung, die oft kompliziert und kostspielig ist.
Gesetzliche Erben haften grundsätzlich auch für die Schulden des Erblassers (§ 1967 BGB). Diese Haftung kann durch Erbausschlagung (§§ 1942 ff. BGB) innerhalb von sechs Wochen vermieden werden. Alternativ können Erben die Haftung auf den Nachlass beschränken lassen.
Die gesetzliche Erbfolge wirkt sich auch auf die Erbschaftsteuer aus. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Steuerklassen und Freibeträge:
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kann die EU-Erbrechtsverordnung relevant werden. Diese bestimmt, dass grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar ist, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Deutsche Staatsangehörige können jedoch durch Testament bestimmen, dass deutsches Erbrecht anwendbar sein soll.
Obwohl die gesetzliche Erbfolge klare Regeln bietet, können individuelle Wünsche und familiäre Gegebenheiten oft nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt beispielsweise nicht:
Wer sicherstellen möchte, dass der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird, sollte ein Testament in Erwägung ziehen. Mit einem Testament können Sie auch außerhalb der gesetzlichen Verteilung bestimmten Personen Vermögen zuteilen oder bestimmte Personen von der Erbschaft ausschließen.
Das deutsche Recht kennt verschiedene Testamentsformen:
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer den persönlichen Wünschen oder familiären Gegebenheiten. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Nachlass nach Ihren Vorstellungen verteilt wird, kann ein Testament oder Erbvertrag die richtige Lösung sein. ERITAJ führt Sie kostenlos durch den Prozess der Nachlassplanung und hilft Ihnen dabei, Ihre letztwillige Verfügung rechtssicher zu gestalten. Unsere Experten beraten Sie umfassend zu allen Aspekten des Erbrechts und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer individuellen Wünsche.
Wenn Sie unverheiratet sind und keine Kinder haben, erben nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst Ihre Eltern. Sind diese bereits verstorben, erben Ihre Geschwister bzw. deren Nachkommen (Neffen/Nichten). Leben keine Geschwister mehr, gehen die Erbrechte an Ihre Großeltern bzw. deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins) über. Ihr unverheirateter Partner hat hingegen kein gesetzliches Erbrecht.
Nein, Stiefkinder haben nur dann ein gesetzliches Erbrecht, wenn sie durch Adoption zu rechtlichen Kindern geworden sind. Die bloße Heirat mit einem Elternteil begründet kein Verwandtschaftsverhältnis zum Stiefkind. Sollen Stiefkinder erben, muss dies ausdrücklich in einem Testament verfügt werden.
Artikel teilen