Quelle: ERITAJ Redaktion
# Haus überschreiben oder vererben? Die zentrale Abwägung

Die Hausüberschreibung bezeichnet die Übertragung von Immobilieneigentum bereits zu Lebzeiten des bisherigen Eigentümers auf eine andere Person, meist Familienmitglieder. Dabei geht das vollständige Eigentum sofort auf den Beschenkten über, während der ursprüngliche Eigentümer oft Sicherungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht behält.
Bei der Vererbung hingegen bleibt der Eigentümer bis zu seinem Tod vollständiger Inhaber aller Rechte an der Immobilie. Erst mit dem Erbfall geht das Eigentum gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge auf die Erben über. Diese Entscheidung betrifft nach aktuellen Statistiken Millionen von Immobilieneigentümern, da nur knapp ein Drittel der Deutschen überhaupt ein Testament verfasst haben.
Für viele Menschen stellt sich die Frage, ob sie ihr Haus bereits zu Lebzeiten überschreiben oder erst vererben sollten. Beide Wege haben erhebliche Konsequenzen für Vermögen, Familie und Lebensstandard.
Die Überschreibung zu Lebzeiten ermöglicht eine bewusste und durchdachte Vermögensverteilung. Konflikte zwischen Geschwistern um das Elternhaus werden vermieden, da bereits zu Lebzeiten klargestellt wird, wer die Immobilie erhält.

Das Vererben bewahrt die wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Bei unvorhergesehenen Kosten (Pflege, Krankheit) kann die Immobilie noch verkauft oder beliehen werden. Nach einer Überschreibung ist dies nur noch mit Zustimmung des neuen Eigentümers möglich.
Die rechtlichen Grundlagen für Hausüberschreibung und Vererbung finden sich in verschiedenen Bereichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
§ 516 BGB (Schenkung) regelt die Übertragung zu Lebzeiten: "Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt."
§§ 1922 ff. BGB (Erbrecht) bestimmen den Übergang des Vermögens von Todes wegen. Besonders relevant ist § 1924 BGB, der die gesetzliche Erbfolge der Verwandten regelt.
§§ 2303 ff. BGB (Pflichtteilsrecht) können sowohl bei Überschreibung als auch Vererbung relevant werden, da Pflichtteilsberechtigte unter Umständen Ergänzungsansprüche geltend machen können.
Bei größeren Immobilienvermögen kann die Überschreibung erhebliche Steuervorteile bringen. Die Freibeträge zwischen Eltern und Kindern betragen 400.000 Euro pro Elternteil und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Wer auf die Immobilie als Sicherheit angewiesen ist oder bei Pflegebedürftigkeit eventuell verkaufen muss, sollte das Eigentum nicht vorschnell übertragen.
Familie Müller besitzt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus im Wert von 800.000 Euro. Sohn Thomas (35) führt den Hof bereits seit Jahren mit und hat eine stabile Ehe mit zwei Kindern. Die Eltern (beide 65) haben eine auskömmliche Rente und übertragen das Eigentum gegen lebenslanges Wohnrecht und einen Nießbrauch an den Wohnräumen. Die Tochter erhält als Ausgleich 200.000 Euro aus anderen Vermögenswerten. Durch die rechtzeitige Übertragung bleiben die Freibeträge von 2 x 400.000 Euro für spätere Schenkungen erhalten.
Herr Schmidt (78, verwitwet) besitzt ein Einfamilienhaus im Wert von 600.000 Euro. Seine drei Kinder leben in verschiedenen Städten, keines hat Interesse am Elternhaus. Er vererbt testamentarisch zu gleichen Teilen. Nach seinem Tod 2026 entsteht eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB. Die Geschwister können sich nicht einigen: Einer will verkaufen, einer vermieten, einer selbst einziehen. Der Konflikt dauert über zwei Jahre, Anwalts- und Gerichtskosten von über 30.000 Euro entstehen, der Verkehrswert sinkt durch den ungepflegten Zustand um 15%.
Eine durchdachte strukturierte Übertragung bedeutet:
Eine Hausübertragung sollte nie ohne notarielle Beratung erfolgen. Steuerberater können die optimale zeitliche Gestaltung berechnen, Rechtsanwälte komplexe Familienstrukturen absichern.
Die Schenkungsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem übertragenen Wert. Zwischen Eltern und Kindern gelten folgende Freibeträge (alle zehn Jahre):
Die Erbschaftsteuer unterliegt denselben Freibeträgen, kann aber nur einmal beim Tod genutzt werden. Besonderheit: Das Familienheim kann unter strengen Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden, wenn es mindestens zehn Jahre selbst genutzt wird.
Viele Übertragungen scheitern an vermeidbaren Fehlern:
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Eine Schenkung kann nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden, etwa bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder wenn der Schenker verarmt und Unterhalt benötigt (§ 528 BGB). Deshalb sollten von vornherein Rückforderungsrechte notariell vereinbart werden, die bei bestimmten Ereignissen (Vorversterben des Beschenkten, Scheidung, Insolvenz) greifen.
Die Kosten setzen sich aus Notargebühren (ca. 1-1,5% des Immobilienwerts), Grundbuchkosten (ca. 0,5%) und eventueller Schenkungsteuer zusammen. Bei einem Haus im Wert von 500.000 Euro entstehen also mindestens 7.500-10.000 Euro an Kosten, zuzüglich eventueller Steuern über den Freibeträgen.
Verschenkte Immobilien können nach § 2325 BGB zum Pflichtteilsergänzungsanspruch führen. Andere Kinder können verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod dem Nachlass hinzugerechnet und ihre Pflichtteilsansprüche entsprechend erhöht werden. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wird dieser Anspruch (Abschmelzungsregelung).
Wenn binnen zehn Jahren nach einer Schenkung Sozialhilfe beantragt werden muss, kann das Sozialamt die Schenkung als unwirtschaftliches Verhalten werten und Rückforderungen stellen. Bei rechtzeitiger Planung mit ausreichenden Sicherungen (Nießbrauch, Rückforderungsrechte) ist dies jedoch meist vermeidbar.
Eine Teilübertragung kann sinnvoll sein: Zunächst werden nur 50% übertragen, später die restlichen Anteile. Auch der Verkauf zu einem reduzierten Preis (gemischte Schenkung) oder eine Übertragung gegen Leibrente können Alternativen darstellen, die mehr Sicherheit für den Übertragenden bieten.
Ohne entsprechende Vereinbarung geht das Eigentum an die Erben des Beschenkten über – also möglicherweise an Schwiegerkinder oder Enkelkinder. Deshalb sollten Rückfallklauseln vereinbart werden, die das Eigentum bei Vorversterben automatisch an den ursprünglichen Eigentümer oder andere benannte Personen zurückfallen lassen.
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