Im Erbfall geht nicht nur das Grundstück über, sondern auch alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse. Was konkret übergeht: Eigentum oder Miteigentum - war der Erblasser nur Miteigentümer, geht nur sein Anteil über. Belastungen im Grundbuch bleiben bestehen - Grundschulden, Hypotheken, Wohnrechte, Nießbrauchsrechte und Dienstbarkeiten prägen weiterhin die Rechtslage. Der Erbe erhält kein gereinigtes Eigentum. Mietverhältnisse: War die Immobilie vermietet, tritt der Erbe in die Vermieterstellung ein. Darlehen und Schulden: Offene Verbindlichkeiten gehen nicht unter - der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Öffentliche Lasten: Grundsteuer, Versicherungen, Verkehrssicherungspflichten. Wichtig: Der Erbe muss die Erbschaft nicht beantragen, sie fällt automatisch an. Aber er kann sie ausschlagen - die Frist beträgt sechs Wochen. Gerade wenn eine Immobilie mit hoher Belastung, Sanierungsstau und Streitpotenzial vorhanden ist, ist Ausschlagung zu erwägen. Nach dem Erbfall besteht der Nachlass rechtlich als Einheit. Die Immobilie gehört bei mehreren Erben der Erbengemeinschaft, nicht einem einzelnen Erben. Genau daraus entsteht die typische Konfliktlage.
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