Der Nießbrauch ist die stärkere Absicherung bei der Immobilienübertragung. Mit Nießbrauch kann der Übertragende: selbst wohnen, vermieten, Mieterträge behalten. Das Eigentum geht bereits auf das Kind über, aber die wirtschaftliche Substanz bleibt zunächst beim bisherigen Eigentümer. Vorteile: sehr starke Versorgungssicherheit, hohe wirtschaftliche Selbstständigkeit, Schutz vor übereilter Verwertung, klare Trennung von Eigentum und Nutzungsposition, steuerlich relevant. Nachteile: der Erwerber erhält eingeschränkte wirtschaftliche Verfügungsfreiheit, Finanzierung kann erschwert sein, die Gestaltung ist komplexer. Rückforderungsrechte sind unverzichtbar: In der Praxis werden Rückforderungsrechte vereinbart für den Fall dass der Erwerber vor dem Übertragenden verstirbt, insolvent wird, das Haus ohne Zustimmung verkauft oder der Erwerber schwer gegen familiäre Pflichten verstößt. Neben vertraglichen Rückforderungsrechten gibt es gesetzliche: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, Widerruf wegen groben Undanks. Die Übertragung an nur ein Kind ist der Praxisstandard und besonders fehleranfällig. Mehrere Kinder und nur ein Haus: Hier gilt ein eiserner Grundsatz - je mehr Geschwister, desto klarer muss die Übertragungslogik sein.
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