Nießbrauch und Wohnrecht gehören zu den wichtigsten Gestaltungsinstrumenten bei lebzeitiger Immobilienübertragung. Der Nießbrauch: Recht die Nutzungen einer Sache zu ziehen - bei Immobilien selbst wohnen, vermieten, Mieten vereinnahmen. Das Eigentum geht auf das Kind über, die wirtschaftliche Nutzungsposition bleibt zunächst beim bisherigen Eigentümer. Das Wohnrecht: erlaubt dem Berechtigten ein Gebäude oder Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Es ist enger als der Nießbrauch - kein Recht auf Vermietung. Wer nur sicherstellen will weiterhin wohnen zu können, kann mit einem Wohnrecht passgenauer arbeiten. Praktische Abwägung: Nießbrauch ist stärker aber belastender für den Erwerber. Wohnrecht ist schlanker aber weniger umfassend. Die Wahl hängt davon ab ob die Immobilie selbst genutzt oder vermietet ist, ob laufende Mieteinnahmen zur Versorgung benötigt werden und wie stark das Objekt für den Erwerber finanzierbar bleiben muss. Rückforderungsrechte - das Sicherheitsnetz: Wer sein wesentliches Vermögen überträgt sollte sich absichern. Neben gesetzlichen Rückforderungsrechten (Verarmung des Schenkers, grober Undank) sind vertragliche Klauseln wichtig: für den Fall der Insolvenz, unerlaubter Belastung, Pflichtverletzung oder Pflegebedürftigkeit des Übertragenden.
Artikel teilen