Quelle: ERITAJ Redaktion
# Patientenverfügung und Demenz: Was Sie jetzt festlegen sollten

Eine Patientenverfügung bei Demenz ist eine schriftliche Willenserklärung, in der eine Person für den Fall einer zukünftigen Demenzerkrankung festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie wünscht oder ablehnt. Sie wird erstellt, solange die Person noch voll geschäfts- und einwilligungsfähig ist, und soll in späteren Krankheitsstadien als verbindliche Grundlage für medizinische Entscheidungen dienen.
Laut § 1901a BGB ist eine Patientenverfügung rechtlich verbindlich, wenn sie auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Bei Demenz ist dies besonders relevant, da die Erkrankung fortschreitend ist und die Einwilligungsfähigkeit zunehmend einschränkt.
Eine Demenzdiagnose ist für Betroffene und Angehörige ein einschneidendes Erlebnis. Gleichzeitig ist sie ein wichtiges Signal: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um eine Patientenverfügung zu erstellen oder zu aktualisieren — solange die Betroffene noch geschäfts- und einwilligungsfähig ist.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Patientenverfügung umso verbindlicher ist, je konkreter sie formuliert ist. Nach § 1901a Absatz 1 BGB muss der Betreuer oder Bevollmächtigte prüfen, ob die Verfügung auf die aktuelle Situation anwendbar ist. Bei Demenz bedeutet dies, dass verschiedene Krankheitsstadien und Szenarien bedacht werden sollten.
Während in frühen Demenzstadien oft noch Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB vorliegt, kann die Einwilligungsfähigkeit für medizinische Entscheidungen bereits eingeschränkt sein. Eine frühzeitig erstellte Patientenverfügung überbrückt diese rechtliche Lücke und stellt sicher, dass der Wille des Betroffenen auch dann respektiert wird, wenn er ihn nicht mehr äußern kann.

Bei Demenz stellt sich eine besondere ethische und rechtliche Frage: Was gilt, wenn der Patient in einem späteren Stadium scheinbar zufrieden wirkt, aber seine früher formulierte Patientenverfügung eine andere Aussage trifft?
Die Rechtslage ist komplex: Der in der Verfügung geäußerte antizipierte Wille (also der Wille zum Zeitpunkt der Erstellung) ist grundsätzlich verbindlich. Der aktuell geäußerte Wille eines Menschen mit fortgeschrittener Demenz hat dagegen geringeres rechtliches Gewicht, weil die Einwilligungsfähigkeit fehlt.
Dieser rechtliche Grundsatz führt manchmal zu emotionalen Dilemmata. Wenn beispielsweise ein Demenzpatient in seiner Verfügung künstliche Ernährung ablehnt, aber in der aktuellen Situation beim Essen Freude zeigt, müssen Ärzte und Angehörige dennoch den schriftlich fixierten Willen respektieren. Das Betreuungsgericht kann nach § 1904 BGB nur in besonderen Fällen eingreifen.
Besonders wichtig bei Demenz ist die konkrete Beschreibung der Situationen, auf die sich die Verfügung bezieht. Formulierungen wie "weit fortgeschrittene Demenz, in der ich Personen meiner näheren Umgebung nicht mehr erkenne" sind hilfreicher als allgemeine Aussagen.
Eine wirksame Patientenverfügung für Demenzfälle sollte verschiedene Krankheitsstadien differenziert betrachten:
Frühes Stadium: Hier können Betroffene oft noch selbst entscheiden. Die Verfügung sollte festhalten, ab welchem Punkt sie greifen soll.
Mittleres Stadium: Charakterisiert durch zunehmende Orientierungslosigkeit und Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Aktivitäten.
Spätes Stadium: Vollständiger Verlust der Selbstständigkeit, häufig mit Schluckstörungen und erhöhter Infektanfälligkeit.
Statt vager Formulierungen sollten spezifische medizinische Situationen angesprochen werden:
Herr Schmidt erhält die Diagnose Alzheimer-Demenz im Frühstadium. Er erstellt gemeinsam mit seinem Hausarzt eine detaillierte Patientenverfügung. Darin legt er fest: "Sollte ich aufgrund fortgeschrittener Demenz meine Familienangehörigen nicht mehr erkennen und nicht mehr selbstständig essen können, wünsche ich keine künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde. Schmerzlindernde Maßnahmen sollen auch dann erfolgen, wenn sie mein Leben verkürzen könnten."
Drei Jahre später kann Herr Schmidt tatsächlich nicht mehr selbstständig essen. Seine Tochter als Bevollmächtigte lehnt entsprechend der Patientenverfügung eine PEG-Sonde ab. Das Krankenhaus respektiert diese Entscheidung und konzentriert sich auf palliative Pflege.
Frau Müller verfasst ihre Patientenverfügung erst im mittleren Demenzstadium, als ihre Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist. Sie formuliert: "Bei schwerer Lungenentzündung wünsche ich eine Behandlung mit Antibiotika, aber keine maschinelle Beatmung." Als sie zwei Jahre später eine schwere Pneumonie entwickelt, erhält sie entsprechend antibiotische Behandlung, wird aber nicht intubiert. Sie erholt sich und lebt noch einige Monate in gewohnter Umgebung.
Ergänzend zur Patientenverfügung empfiehlt sich ein persönliches Wertedokument. Darin beschreiben Sie, was für Sie Lebensqualität bedeutet — was Ihnen wichtig ist, was Sie sich erhoffen und was Sie fürchten. Das hilft Ärzten und Betreuern, Entscheidungen im Geiste des Patienten zu treffen, wenn die Verfügung nicht eindeutig passt.
Ein Wertedokument könnte beispielsweise enthalten:
Ebenso wichtig ist es, konkrete Ängste zu benennen:
Eine Patientenverfügung entfaltet ihre volle Wirkung erst, wenn eine Vertrauensperson als Bevollmächtigter benannt ist, die sie im Ernstfall durchsetzen kann. Erteilen Sie die Vollmacht zeitgleich mit der Erstellung der Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich auch medizinische Entscheidungen umfassen. Nach § 1904 Absatz 5 BGB ist bei lebensgefährlichen Maßnahmen eine entsprechende Vollmachtserteilung erforderlich. Ohne diese kann der Bevollmächtigte nicht alle notwendigen Entscheidungen treffen.
Bei der Auswahl des Bevollmächtigten sollten Sie bedenken:
Eine Patientenverfügung sollte alle zwei bis drei Jahre überprüft werden. Bei Demenz können sich Einstellungen ändern, oder neue medizinische Möglichkeiten entstehen. Eine regelmäßige Aktualisierung stellt sicher, dass die Verfügung den aktuellen Willen widerspiegelt.
Wichtig ist auch die regelmäßige Kommunikation mit Familienangehörigen und dem Bevollmächtigten über den Inhalt der Patientenverfügung. Nur wenn alle Beteiligten die Wünsche kennen und verstehen, können sie im Ernstfall entsprechend handeln.
Ein besonderes Dilemma entsteht, wenn Menschen mit fortgeschrittener Demenz trotz ihrer Erkrankung Momente des Glücks und Wohlbefindens zeigen. Die rechtliche Verbindlichkeit der Patientenverfügung bleibt dennoch bestehen, auch wenn der aktuelle Zustand anders erscheint als bei der Erstellung antizipiert.
Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Anwendung der Patientenverfügung ist bei Demenz besonders schwierig. Anders als bei akuten Erkrankungen entwickelt sich Demenz schleichend. Die Verfügung sollte daher klare Kriterien für ihre Anwendung enthalten.
Ja, solange Sie noch geschäftsfähig sind. Die Geschäftsfähigkeit geht nicht automatisch mit der Demenzdiagnose verloren, sondern erst in späteren Stadien. Im Zweifel kann eine ärztliche Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit sinnvoll sein. Wichtig ist, die Verfügung so früh wie möglich zu erstellen, da die Fähigkeit zur Willenserklärung fortschreitend abnimmt.
In diesem Fall muss der Bevollmächtigte oder Betreuer nach § 1901a Absatz 2 BGB Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln. Dabei helfen frühere Äußerungen, ethische und religiöse Überzeugungen sowie das ergänzende Wertedokument. Im Zweifelsfall entscheidet das Betreuungsgericht nach § 1904 BGB.
Eine wirksam erstellte Patientenverfügung ist grundsätzlich bindend und kann nicht einfach von Angehörigen außer Kraft gesetzt werden. Nur bei begründeten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung oder bei offensichtlich veränderten Umständen kann eine gerichtliche Überprüfung erfolgen.
Bei einer Demenzdiagnose empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung, solange Sie dazu noch in der Lage sind. Mit fortschreitender Erkrankung werden Änderungen schwieriger. Wichtige Anlässe für eine Aktualisierung sind Veränderungen im Gesundheitszustand, neue medizinische Erkenntnisse oder geänderte persönliche Umstände.
Nein, eine notarielle Beglaubigung ist rechtlich nicht erforderlich. Die Verfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Bei Demenz kann jedoch eine notarielle Beurkundung sinnvoll sein, um späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit vorzubeugen und die Durchsetzung zu erleichtern.
Die Patientenverfügung regelt konkrete medizinische Behandlungswünsche, während die Betreuungsverfügung nach § 1901c BGB festlegt, wen Sie sich als Betreuer wünschen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Bei Demenz sind oft beide Dokumente sinnvoll, da sowohl medizinische als auch rechtliche Vertretung notwendig werden können.
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