Viele Menschen glauben, mit einer PatientenverfĂŒgung sei alles geregelt. Doch in der Praxis kommt es immer wieder zu Situationen, in denen der Wille des Patienten nicht klar genug formuliert ist â oder in denen die VerfĂŒgung schlicht nicht passt.
Grundprinzip: Verbindlichkeit nach § 1827 BGB
Seit 2009 ist die Verbindlichkeit der PatientenverfĂŒgung gesetzlich geregelt. Ărzte und BevollmĂ€chtigte mĂŒssen den darin geĂ€uĂerten Willen respektieren â sofern die VerfĂŒgung auf die konkrete Situation zutrifft. Das ist der entscheidende Punkt.
Das Anwendbarkeitsproblem
Eine PatientenverfĂŒgung, die allgemein formuliert ist ("Ich möchte keine lebensverlĂ€ngernden MaĂnahmen"), kann im Zweifelsfall nicht eindeutig auf die tatsĂ€chliche Situation des Patienten angewendet werden. Ărzte und Betreuer sind verpflichtet zu prĂŒfen, ob der Wille des Patienten auf den konkreten Fall passt â und wenn Zweifel bestehen, mĂŒssen sie im Zweifel fĂŒr das Leben entscheiden.
Was muss konkret formuliert sein?
Beschreiben Sie möglichst genau, in welchen Situationen welche MaĂnahmen unterbleiben sollen â etwa bei schwerem Schlaganfall mit dauerhafter Bewusstlosigkeit, bei weit fortgeschrittener Demenz, oder im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung. Je spezifischer die Situation beschrieben ist, desto sicherer wird Ihr Wille umgesetzt.
Wann Ărzte von der VerfĂŒgung abweichen dĂŒrfen
Ein Arzt darf von einer PatientenverfĂŒgung abweichen, wenn er begrĂŒndete Zweifel hat, dass die VerfĂŒgung auf die aktuelle Situation zutrifft. AuĂerdem darf er in Notfallsituationen zunĂ€chst lebenserhaltende MaĂnahmen ergreifen, um Zeit fĂŒr die PrĂŒfung zu gewinnen.
RegelmĂ€Ăige Aktualisierung
Eine PatientenverfĂŒgung gilt grundsĂ€tzlich unbefristet. Dennoch empfehlen Experten, sie alle zwei bis drei Jahre neu zu unterschreiben und zu datieren. Das zeigt, dass die VerfĂŒgung dem aktuellen Willen entspricht â und stĂ€rkt ihre Durchsetzungskraft.
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