Quelle: ERITAJ Redaktion
# Schenkung zu Lebzeiten: So sparen Sie Erbschaftsteuer legal

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zwischen lebenden Personen. Gemäß § 516 BGB liegt eine Schenkung vor, wenn eine Person (Schenker) einer anderen Person (Beschenkter) aus ihrem Vermögen einen Vorteil zuwendet und sich beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Im Gegensatz zur Erbschaft erfolgt die Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten des Vermögensinhabers und ermöglicht es diesem, die Verwendung seines Vermögens noch zu beobachten und gegebenenfalls zu beeinflussen.
Diese Form der Vermögensübertragung unterscheidet sich grundlegend von anderen Übertragungsarten wie Verkauf oder Tausch, da keine Gegenleistung erwartet wird. Die Schenkung zu Lebzeiten ist ein wichtiges Instrument der vorausschauenden Nachlassplanung und kann sowohl steuerliche als auch familiäre Vorteile bieten.
Die Schenkung zu Lebzeiten ist eine probate Strategie, um Vermögen steuerlich günstig zu übertragen und Erbschaftsteuer zu sparen. Vor allem Menschen ab 50 Jahren sollten sich mit diesem Thema auseinandersetzen, da sie oft an einem Punkt im Leben sind, an dem die Planung des Vermögens und die finanzielle Absicherung der nächsten Generation wichtiger werden.
In Deutschland verfügen bislang nur knapp ein Drittel der Erwachsenen über ein Testament, was zeigt, dass das Bewusstsein für vorausschauende Nachlassplanung noch nicht weit verbreitet ist. Dabei bietet die Schenkung zu Lebzeiten erhebliche Vorteile gegenüber der reinen Vererbung und ermöglicht es, Steuerfreibeträge mehrfach zu nutzen und die Vermögensnachfolge gezielt zu gestalten.

Das deutsche Schenkungsrecht ist primär in den §§ 516-534 BGB geregelt. Zusätzlich sind steuerliche Aspekte im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verankert. Eine Schenkung erfordert grundsätzlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen: das Schenkungsversprechen des Schenkers und die Annahme durch den Beschenkten.
Besonders wichtig ist § 518 BGB, der für Schenkungsversprechen die notarielle Beurkundung vorschreibt, es sei denn, die versprochene Leistung wird vollzogen. Diese Regelung soll voreilige Schenkungsentscheidungen verhindern und Rechtssicherheit schaffen.
Im deutschen Erbrecht gibt es verschiedene Freibeträge, die Sie bei Schenkungen nutzen können. Diese Freibeträge bestimmen, bis zu welchem Betrag Sie Schenkungen steuerfrei durchführen können. Für nahe Angehörige gilt:
Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden, was eine systematische Vermögensübertragung über mehrere Jahrzehnte ermöglicht. Planen Sie Ihre Schenkungen strategisch, um diese Freibeträge optimal auszunutzen und die Steuerlast zu minimieren.
Ein wichtiger Aspekt bei Schenkungen ist die 10-Jahres-Frist gemäß § 14 ErbStG. Diese Regelung besagt, dass Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer hinzugerechnet werden können. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Steuernachzahlung, sondern die Prüfung, ob durch die Addition von Schenkung und Erbschaft die persönlichen Freibeträge überschritten werden.
Die 10-Jahres-Frist bietet gleichzeitig die Chance zur optimalen Steuerplanung: Wer rechtzeitig mit Schenkungen beginnt und diese über mehrere Zehnjahres-Zeiträume verteilt, kann Vermögen in erheblichem Umfang steuerfrei übertragen. Beispielsweise kann ein Ehepaar mit zwei Kindern über 20 Jahre hinweg insgesamt 3,6 Millionen Euro steuerfrei verschenken (2 x 500.000 Euro + 2 x 400.000 Euro, jeweils zweimal).
Familie Müller besitzt ein erfolgreiches Familienunternehmen im Wert von 2,5 Millionen Euro. Statt das Unternehmen komplett zu vererben, entscheidet sich der 58-jährige Unternehmensinhaber für eine schrittweise Schenkung. Er überträgt zunächst 25% der Unternehmensanteile an seinen Sohn (Wert: 625.000 Euro). Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro müsste der Sohn nur auf 225.000 Euro Schenkungsteuer zahlen. Nach zehn Jahren kann er weitere 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Durch diese Strategie reduziert sich die spätere Erbschaftsteuerlast erheblich und der Sohn kann bereits früh Verantwortung im Unternehmen übernehmen.
Das Ehepaar Schmidt (beide 62 Jahre) besitzt mehrere Mietimmobilien im Gesamtwert von 1,8 Millionen Euro. Sie haben drei erwachsene Kinder. Statt die Immobilien zu vererben, verschenken sie über einen Zeitraum von 15 Jahren sukzessive Immobilienanteile. Jedes Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. So können sie insgesamt 2,4 Millionen Euro (2 Eltern x 3 Kinder x 400.000 Euro) steuerfrei übertragen und dabei sogar ihr komplettes Immobilienvermögen sowie zusätzliches Barvermögen einbeziehen.
Eine effektive Methode, um Vermögen zu übertragen und gleichzeitig die Steuerlast zu minimieren, sind regelmäßige Schenkungen. Jahr für Jahr können Sie kleinere Beträge bis zur Freigrenze verschenken. Neben den großen Freibeträgen gibt es auch jährliche Freibeträge für kleinere Schenkungen gemäß § 13a ErbStG:
Über mehrere Jahre hinweg können so beträchtliche Summen steuerfrei transferiert werden, ohne dass diese auf die großen 10-Jahres-Freibeträge angerechnet werden.
Immobilienschenkungen unterliegen besonderen rechtlichen Anforderungen. Gemäß § 311b BGB bedürfen sie zwingend der notariellen Beurkundung. Der Notar prüft dabei nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen, sondern klärt auch über steuerliche Konsequenzen auf.
Bei Immobilienschenkungen sind weitere Aspekte zu beachten:
Besonders bei größeren Vermögenswerten, wie Immobilien oder Unternehmensanteilen, ist eine notarielle Beurkundung nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch aus praktischen Gründen sinnvoll. Dies erhöht die Rechtssicherheit und kann spätere Streitigkeiten, insbesondere innerhalb der Familie, vermeiden.
Ein Notar kann auch wertvolle Hinweise zur steuerlichen Behandlung geben und berät über mögliche Gestaltungsoptionen wie:
Sollten die Freibeträge überschritten werden, gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen und Steuersätze gemäß §§ 15, 19 ErbStG:
Steuerklasse I (7-30% je nach Wert):
Steuerklasse II (15-43% je nach Wert):
Steuerklasse III (30-50% je nach Wert):
Bei der Schenkungsplanung sollten typische Fallstricke vermieden werden:
1. Zu späte Planung: Die 10-Jahres-Frist erfordert langfristige Planung
2. Unvollständige Dokumentation: Alle Schenkungen sollten schriftlich dokumentiert werden
3. Vernachlässigung der eigenen Altersvorsorge: Nie so viel verschenken, dass die eigene Absicherung gefährdet ist
4. Fehlende Auflagen: Wichtige Bedingungen (wie Pflegeverpflichtungen) sollten vertraglich fixiert werden
5. Ungleichbehandlung von Erben: Dies kann zu Familienkonflikten führen
Vorteile der Schenkung zu Lebzeiten:
Nachteile der Schenkung:
Gemäß § 525 BGB können Schenkungen mit Auflagen verbunden werden, beispielsweise der Verpflichtung zur Pflege des Schenkers oder zur Erhaltung einer Immobilie.
Diese Sonderform verbindet Elemente der Schenkung mit denen des Erbrechts und wird erst mit dem Tod des Schenkers wirksam.
Liegt der Kaufpreis einer Übertragung unter dem Verkehrswert, handelt es sich um eine gemischte Schenkung, bei der der Unterschiedsbetrag als Schenkung gilt.
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Eine Schenkung kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. § 530 BGB ermöglicht den Widerruf bei grobem Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker. § 528 BGB erlaubt den Widerruf, wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt und seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Zusätzlich können vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart werden.
Schenkungsteuer fällt nur an, wenn die Schenkung die persönlichen Freibeträge übersteigt. Bei Überschreitung müssen Sie als Beschenkter die Schenkung beim Finanzamt anzeigen und gegebenenfalls Schenkungsteuer zahlen. Die Anzeigepflicht besteht innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Schenkung.
Schenkungen können den Pflichtteil erhöhen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind (§ 2325 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann dann die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Bei Schenkungen an andere pflichtteilsberechtigte Personen
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