Quelle: ERITAJ Redaktion
# Testament anfechten: Wann ist das möglich?

Eine Testamentsanfechtung ist ein rechtliches Verfahren, mit dem die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nachträglich aufgehoben werden kann. Anders als bei der Nichtigkeit, die von Anfang an besteht, ist ein anfechtbares Testament zunächst gültig und wirksam. Erst durch die erfolgreiche Anfechtung wird es rückwirkend unwirksam – so, als hätte es nie existiert.
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, das bedeutet: Durch die Anfechtungserklärung allein wird das Testament bereits unwirksam. Ein Gerichtsverfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Wirksamkeit der Anfechtung streitig ist oder wenn die Anfechtung nicht anerkannt wird.
Nicht jedes Testament ist in Stein gemeißelt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene eine letztwillige Verfügung anfechten. Allerdings sind die Hürden hoch — und die meisten Anfechtungsversuche scheitern.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt im Wesentlichen drei Anfechtungsgründe, die in den §§ 2078-2080 BGB geregelt sind:
Erstens der Inhaltsirrtum: Der Erblasser hat sich bei der Errichtung des Testaments über die Bedeutung seiner Erklärung geirrt. Beispiel: Er dachte, das Wort „Vermächtnis" bedeute dasselbe wie „Erbeinsetzung". Ein weiteres typisches Beispiel wäre, wenn der Erblasser glaubte, mit der Formulierung „Mein Neffe soll alles bekommen" automatisch auch dessen Kinder mitbedacht zu haben, obwohl rechtlich nur der Neffe persönlich erbt.
Wichtig ist hier der Unterschied zum Motivirrtum: Beim Inhaltsirrtum versteht der Erblasser die rechtliche Tragweite seiner Worte falsch. Beim Motivirrtum (der grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt) irrt er sich über die tatsächlichen Umstände, die ihn zur Testamentserrichtung bewogen haben.
Zweitens der Irrtum über den Beweggrund: Der Erblasser hat eine falsche Vorstellung über einen wesentlichen Umstand gehabt, der ihn zur Testamentserrichtung bewogen hat — zum Beispiel die Annahme, ein Kind sei bereits gestorben. Dieser Anfechtungsgrund erfordert, dass der Irrtum über Tatsachen besteht, die für die Entscheidung des Erblassers kausal waren.
Ein konkretes Beispiel: Eine Mutter enterbt ihren Sohn, weil sie fälschlicherweise davon ausgeht, er habe sie bestohlen. Stellt sich nach ihrem Tod heraus, dass der Diebstahl nie stattgefunden hat und sie einem Irrtum aufgesessen war, kann das Testament wegen Irrtums über den Beweggrund angefochten werden.
Drittens Drohung oder widerrechtliche Beeinflussung: Das Testament wurde unter Druck, Drohung oder arglistiger Täuschung errichtet. Das ist in der Praxis schwer zu beweisen. Die Drohung muss dabei nicht unbedingt mit körperlicher Gewalt verbunden sein – auch psychischer Druck oder die Androhung sozialer Konsequenzen können ausreichen.
Beispiel: Ein Sohn droht seiner betagten Mutter damit, den Kontakt abzubrechen und sie nie wieder zu besuchen, falls sie ihn nicht als Alleinerben einsetzt. Solche Fälle sind jedoch extrem schwer zu beweisen, da meist nur der Erblasser und der Begünstigte Kenntnis von der Drohung hatten.
Ein besonderer Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser einen zur Zeit der Errichtung der Verfügung vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, ohne von dessen Existenz zu wissen. Dies kommt etwa vor, wenn ein nichteheliches Kind erst nach dem Tod des Vaters bekannt wird.

Anfechten kann nur, wer durch die Anfechtung selbst begünstigt würde — also typischerweise gesetzliche Erben, die durch das Testament schlechter gestellt wurden (§ 2080 BGB). Gläubiger des Erblassers oder Dritte haben kein Anfechtungsrecht.
Anfechtungsberechtigt sind insbesondere:
Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 2081 BGB). Nach 30 Jahren erlischt das Anfechtungsrecht in jedem Fall. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte den Grund tatsächlich kennt — nicht ab Testamentseröffnung.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie muss schriftlich erfolgen und die Anfechtungsgründe darlegen. Eine mündliche Anfechtung ist unwirksam.
Besonders tückisch: Die Frist läuft bereits ab Kenntnis der für die Anfechtung relevanten Tatsachen, auch wenn dem Anfechtungsberechtigten noch nicht bewusst ist, dass diese Tatsachen einen Anfechtungsgrund darstellen.
Häufig verwechselt: War der Erblasser bei Testamentserrichtung geschäftsunfähig (z.B. durch schwere Demenz), ist das Testament nicht anfechtbar — sondern von Anfang an nichtig. Das muss im Rahmen einer Erbunwürdigkeitsklage oder Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Die Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 BGB geregelt und liegt vor bei:
Bei der Testierunfähigkeit sind die Anforderungen etwas niedriger als bei der allgemeinen Geschäftsunfähigkeit. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht imstande ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die größte Hürde bei Testamentsanfechtungen liegt in der Beweisführung. Der Anfechtende muss beweisen, dass die behaupteten Anfechtungsgründe tatsächlich vorlagen. Da der Erblasser nicht mehr befragt werden kann, müssen andere Beweismittel herangezogen werden:
Eine Testamentsanfechtung ist mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden:
Testamente werden selten erfolgreich angefochten. Gerichte respektieren die Testierfreiheit des Erblassers sehr weitgehend. Selbst wenn ein Testament moralisch fragwürdig oder überraschend erscheint, ist das kein Anfechtungsgrund. Holen Sie vor einem Anfechtungsversuch unbedingt den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht ein.
Statistiken zeigen, dass nur etwa 1-2% aller Testamente erfolgreich angefochten werden. Die meisten Anfechtungsversuche scheitern bereits an der mangelnden Beweisbarkeit der behaupteten Anfechtungsgründe.
Dennoch gibt es Situationen, in denen eine Anfechtung durchaus Erfolgsaussichten hat:
Bevor eine Anfechtung erwogen wird, sollten andere Rechtsmittel geprüft werden:
Oft lassen sich Unstimmigkeiten durch eine sorgfältige Auslegung des Testaments klären, ohne dass eine Anfechtung erforderlich ist.
Falls der bedachte Erbe sich gegen den Erblasser schwer vergangen hat, kann statt einer Anfechtung die Erbunwürdigkeit geltend gemacht werden (§§ 2339 ff. BGB).
Wurden Schenkungen zu Lebzeiten gemacht, um Pflichtteilsberechtigte zu benachteiligen, kann eine Pflichtteilsergänzung verlangt werden.
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Möchten Sie prüfen lassen, ob eine Testamentsanfechtung in Ihrem Fall möglich ist? ERITAJ führt Sie kostenlos durch den Prozess und vermittelt Ihnen spezialisierte Fachanwälte für Erbrecht, die Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen können.
Nein, persönliche Unzufriedenheit oder moralische Bedenken gegen die Erbverteilung sind keine Anfechtungsgründe. Das BGB erkennt nur die in §§ 2078-2079 BGB genannten Gründe an: Irrtum über den Inhalt oder Beweggrund, Drohung oder widerrechtliche Beeinflussung. Die Testierfreiheit des Erblassers wird von den Gerichten sehr hoch geschätzt.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 2081 BGB). Spätestens nach 30 Jahren ab Testamentserrichtung ist eine Anfechtung ausgeschlossen. Wichtig: Die Frist beginnt nicht mit der Testamentseröffnung, sondern erst wenn Sie Kenntnis von den Tatsachen erlangen, die den Anfechtungsgrund bilden.
Die Kosten variieren stark je nach Komplexität des Falls. Rechnen Sie mit Anwaltskosten von mehreren tausend Euro, hinzu kommen eventuelle Gerichts- und Gutachterkosten. Bei erfolgloser Anfechtung müssen Sie unter Umständen auch die Kosten der Gegenseite tragen. Lassen Sie vorab eine realistische Kosteneinschätzung erstellen.
Ein nichtiges Testament war von Anfang an unwirksam (z.B. wegen Testierunfähigkeit des Erblassers). Ein anfechtbares Testament ist zunächst gültig und wird erst durch die Anfechtung rückwirkend unwirksam. Bei Nichtigkeit kann jeder Betroffene die Unwirksamkeit geltend machen, bei der Anfechtung nur bestimmte anfechtungsberechtigte Personen.
Ja, beide Testamentsformen können unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden. Die notarielle Beurkundung schützt nicht vor Anfechtung, macht sie aber schwieriger, da der Notar den Erblasser über die rechtlichen Folgen aufgeklärt hat und dessen Geschäftsfähigkeit geprüft wurde.
Bei erfolgreicher Anfechtung wird das Testament rückwirkend unwirksam. Es gilt dann eine eventuell vorhandene frühere letztwillige Verfügung oder, falls keine vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge. Bereits vollzogene Erbauseinandersetzungen müssen rückgängig gemacht werden, was zu komplexen Rückabwicklungsverfahren führen kann.
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