Nicht jedes Testament ist in Stein gemeißelt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene eine letztwillige Verfügung anfechten. Allerdings sind die Hürden hoch — und die meisten Anfechtungsversuche scheitern.
Anfechtungsgründe nach dem BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt im Wesentlichen drei Anfechtungsgründe:
Erstens der Inhaltsirrtum: Der Erblasser hat sich bei der Errichtung des Testaments über die Bedeutung seiner Erklärung geirrt. Beispiel: Er dachte, das Wort „Vermächtnis" bedeute dasselbe wie „Erbeinsetzung".
Zweitens der Irrtum über den Beweggrund: Der Erblasser hat eine falsche Vorstellung über einen wesentlichen Umstand gehabt, der ihn zur Testamentserrichtung bewogen hat — zum Beispiel die Annahme, ein Kind sei bereits gestorben.
Drittens Drohung oder widerrechtliche Beeinflussung: Das Testament wurde unter Druck, Drohung oder arglistiger Täuschung errichtet. Das ist in der Praxis schwer zu beweisen.
Wer kann anfechten?
Anfechten kann nur, wer durch die Anfechtung selbst begünstigt würde — also typischerweise gesetzliche Erben, die durch das Testament schlechter gestellt wurden. Gläubiger des Erblassers oder Dritte haben kein Anfechtungsrecht.
Fristen nicht versäumen
Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Nach 30 Jahren erlischt das Anfechtungsrecht in jedem Fall. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte den Grund tatsächlich kennt — nicht ab Testamentseröffnung.
Testierunfähigkeit: Kein Anfechtungsgrund, sondern Nichtigkeit
Häufig verwechselt: War der Erblasser bei Testamentserrichtung geschäftsunfähig (z.B. durch schwere Demenz), ist das Testament nicht anfechtbar — sondern von Anfang an nichtig. Das muss im Rahmen einer Erbunwürdigkeitsklage oder Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Realistische Erwartungen
Testamente werden selten erfolgreich angefochten. Gerichte respektieren die Testierfreiheit des Erblassers sehr weitgehend. Selbst wenn ein Testament moralisch fragwürdig oder überraschend erscheint, ist das kein Anfechtungsgrund. Holen Sie vor einem Anfechtungsversuch unbedingt den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht ein.
Artikel teilen