Quelle: ERITAJ Redaktion
Mit der Reform der Grundsicherung zum 1. Juli 2026 hat sich für Bürgergeld-Empfänger eine der bislang großzügigsten Regelungen grundlegend verändert: die einjährige Karenzzeit für Vermögen ist entfallen. Wer künftig erbt und gleichzeitig Bürgergeld bezieht, muss den geerbten Betrag deutlich früher aufbrauchen als bisher.

Bislang konnten Bürgergeld-Empfänger im ersten Bewilligungsjahr bis zu 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro je weiteres Haushaltsmitglied als Vermögen behalten, ohne dass es angerechnet wurde. Diese Schonfrist entfällt mit der Reform vollständig. Stattdessen gelten ab sofort altersabhängige Freibeträge, die deutlich niedriger ausfallen — Berichten zufolge beginnend bei rund 5.000 Euro für unter 30-Jährige und ansteigend auf bis zu 20.000 Euro ab 51 Jahren. Das Jobcenter prüft das Vermögen künftig ab dem ersten Tag des Antrags, nicht mehr erst nach Ablauf eines Schonjahres.
Besonders betroffen sind Erben, die bereits Bürgergeld beziehen: Ein geerbter Anteil an einer Immobilie oder einem größeren Vermögen kann künftig dazu führen, dass Leistungen gekürzt oder ganz eingestellt werden — im Zweifel auch dann, wenn das Erbe nicht sofort liquide ist. Berichten zufolge können Erben in solchen Fällen sogar dazu angehalten werden, ihren Erbanteil zu verkaufen oder zu beleihen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Bürgergeld bezog und sich noch im laufenden Bewilligungszeitraum befindet, profitiert übergangsweise weiter von den alten Regeln — inklusive der Karenzzeit und der höheren Freibeträge von 40.000 beziehungsweise 15.000 Euro. Erst mit dem nächsten Bewilligungszeitraum greifen die neuen, niedrigeren Freibeträge.
Wer eine größere Erbschaft plant oder bereits als künftiger Erbe absehen kann, dass Angehörige Bürgergeld beziehen, sollte diese neue Rechtslage bei der eigenen Nachlassplanung berücksichtigen — etwa durch eine frühzeitige und offene Kommunikation innerhalb der Familie.
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