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Familie2 Min. Lesezeit03. August 2026

Elterngeld-Reform: Karin Priens neues 3-6-3-Modell im Überblick

Quelle: ERITAJ Redaktion


Im Juli 2026 hat Bundesfamilienministerin Karin Prien einen neuen Vorschlag zur Reform des Elterngelds vorgestellt. Wichtig vorab: Es handelt sich bislang um ein politisches Modell, nicht um geltendes Recht. Ob und in welcher Form die Reform tatsächlich umgesetzt wird, ist derzeit offen.

Das 3-6-3-Modell im Detail

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Kern des Vorschlags ist eine Verkürzung der Bezugsdauer des Basiselterngelds von bisher 14 auf künftig 12 Monate. Innerhalb dieser 12 Monate sollen jeweils drei Monate fest für jeden Elternteil reserviert sein — verfallen also, wenn sie nicht vom jeweiligen Elternteil selbst genutzt werden. Die verbleibenden sechs Monate könnten die Eltern flexibel untereinander aufteilen.

Ziel der Reform

Mit dem Modell soll insbesondere die partnerschaftliche Aufteilung der Elternzeit gestärkt werden. Die bisherigen zwei Partnermonate reichten aus Sicht vieler Familienpolitiker nicht aus, um Väter stärker in die frühe Kinderbetreuung einzubinden.

Kritik und offene Fragen

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Kritiker weisen darauf hin, dass eine Verkürzung der Gesamtbezugsdauer von 14 auf 12 Monate für Alleinerziehende oder Familien, in denen ein Elternteil die reservierten Monate nicht nutzen kann, zu finanziellen Nachteilen führen könnte. Wie diese Fälle im finalen Gesetzentwurf berücksichtigt werden sollen, ist bislang nicht abschließend geklärt.

Was Eltern jetzt wissen sollten

  • Das 3-6-3-Modell ist derzeit ein Vorschlag — für aktuelle Geburten gelten weiterhin die bisherigen Elterngeld-Regeln.
  • Verfolgen Sie die weitere Gesetzgebung, falls Sie eine Familienplanung mit längerem zeitlichem Vorlauf haben.
  • Informieren Sie sich bei konkreten Fragen zur aktuellen Rechtslage bei Ihrer Elterngeldstelle.

Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung bleibt das bisherige Elterngeldrecht mit 14 Monaten Basiselterngeld und zwei Partnermonaten in Kraft.

Hinweis: Dieser Inhalt wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz erstellt (Art. 50 Abs. 4 KI-VO).

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