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Steuern4 Min. Lesezeit03. August 2026

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was am 12. und 13. Oktober verhandelt wird

Quelle: ERITAJ Redaktion


Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was am 12. und 13. Oktober verhandelt wird

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Zwei Verfahren, ein Termin

Das Bundesverfassungsgericht hat für den 12. und 13. Oktober 2026 mündliche Verhandlungen zu zwei Verfahren angesetzt, in denen die Erbschaftsteuer erneut auf dem Prüfstand steht. Ein Urteil wird dabei nicht sofort verkündet – erfahrungsgemäß vergehen zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsspruch mehrere Monate. Dennoch lohnt sich schon jetzt ein genauer Blick auf die beiden Verfahren, denn beide könnten die Nachlassplanung vieler Familien und Unternehmen mittelfristig beeinflussen.

Verfahren 1: Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Az. 1 BvF 1/23)

Im ersten Verfahren, terminiert für den 12. Oktober um 14 Uhr, geht es um eine grundsätzliche Frage: Darf der Bund die Erbschaftsteuer überhaupt bundeseinheitlich regeln? Die bayerische Staatsregierung vertritt die Auffassung, dass die entsprechenden Vorschriften formell verfassungswidrig seien, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nach Artikel 72 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht erforderlich. Sollte das Gericht dieser Argumentation folgen, hätte das weitreichende Folgen für die gesamte Struktur der deutschen Erbschaftsteuer.

Verfahren 2: Steuervorteile für Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22)

Im zweiten, für den 13. Oktober angesetzten Verfahren geht es inhaltlich um die sogenannten Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes. Diese Vorschriften begünstigen die Übertragung von Betriebsvermögen erheblich gegenüber der Übertragung von Privatvermögen – mit dem erklärten Ziel, Arbeitsplätze und Investitionen bei Unternehmensnachfolgen zu sichern. Kritisiert wird dabei vor allem die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung: Wer mehr als 26 Millionen Euro Betriebsvermögen erbt und kein nennenswertes Privatvermögen nachweisen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen nahezu steuerfrei bleiben. Ob diese Privilegierung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz vereinbar ist, muss das Gericht nun erneut beurteilen.

Kein Novum: Bereits dreimal wurde nachgebessert

Seit 1995 hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits dreimal mit der Erbschaftsteuer befasst – und dreimal Teile der jeweils geltenden Regelung für verfassungswidrig erklärt. Die aktuelle Fassung des Erbschaftsteuergesetzes geht auf die Reform von 2016 zurück, mit der der Gesetzgeber auf ein Urteil aus dem Jahr 2014 reagierte. Sollte das Gericht auch diesmal Nachbesserungsbedarf feststellen, ist nach bisherigem Muster mit einer Übergangsfrist zu rechnen, während der die heutigen Regelungen zunächst weiter gelten – denkbar wäre aber auch eine sofortige Anwendungssperre für bestimmte Konstellationen.

Was das für die eigene Planung bedeutet

Für die meisten privaten Erbschaften mit klassischen Vermögenswerten wie Immobilien, Wertpapieren oder Bankguthaben ändert sich durch die anstehende Verhandlung zunächst nichts – die persönlichen Freibeträge (aktuell 400.000 Euro für Kinder, 500.000 Euro für Ehepartner) bleiben unverändert in Kraft. Betroffen sind vor allem Unternehmerfamilien mit größerem Betriebsvermögen, die eine Nachfolge planen. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen und bestehende Nachfolgekonzepte mit steuerlicher Beratung überprüfen lassen, statt überstürzt zu handeln.

Unabhängig vom Ausgang der Verhandlung gilt: Eine klare, aktuelle Nachlassplanung verliert nie an Wert. Mit dem ERITAJ Testament-Konfigurator lässt sich der eigene letzte Wille strukturiert festhalten – und bei Bedarf jederzeit anpassen, sollte sich die Rechtslage ändern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ändert sich durch die Verhandlung sofort etwas an meiner Erbschaftsteuer?

Nein. Eine mündliche Verhandlung ist noch kein Urteil. Bis zu einer Entscheidung und deren Umsetzung durch den Gesetzgeber gilt die aktuelle Rechtslage unverändert weiter.

Betrifft das auch normale Privatvermögen wie ein geerbtes Haus?

Die aktuellen Verfahren drehen sich in erster Linie um Betriebsvermögen und die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundes. Die persönlichen Freibeträge für private Vermögensübertragungen stehen nicht unmittelbar zur Debatte.

Wann ist mit einem Urteil zu rechnen?

Nach der mündlichen Verhandlung im Oktober 2026 ist erfahrungsgemäß mit einer Entscheidung erst einige Monate später zu rechnen – ein genauer Zeitpunkt steht nicht fest.

Fazit

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Die Verhandlungen am 12. und 13. Oktober 2026 könnten die Weichen für die nächste Reform der Erbschaftsteuer stellen – vor allem für Unternehmensnachfolgen. Für die meisten privaten Nachlässe ändert sich zunächst nichts. Wer plant, größeres Vermögen zu übertragen, sollte die Entwicklung dennoch im Blick behalten und die eigene Nachlassplanung regelmäßig überprüfen.

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