Quelle: ERITAJ Redaktion
Am 12. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Verfassungsmäßigkeit zentraler Regelungen des Erbschaftsteuerrechts. Im Kern geht es um die Frage, ob die weitreichenden Steuerbefreiungen für vererbtes Betriebsvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind.

Im Zentrum steht die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung: Sie erlaubt es, dass Erben sehr großer Betriebsvermögen — laut Berichten teils über 26 Millionen Euro — unter bestimmten Voraussetzungen gar keine Erbschaftsteuer zahlen müssen, wenn sie nachweisen, dass sie über kein nennenswertes Privatvermögen verfügen. Kritiker sehen darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber privaten Erben, die auf ihr geerbtes Vermögen die volle Erbschaftsteuer entrichten müssen.
Bereits im Januar 2026 hatte die SPD ein Konzeptpapier zur Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt — ausdrücklich kein Gesetzentwurf, sondern eine Diskussionsgrundlage für die kommenden Monate. Ob und wie eine gesetzliche Reform kommt, dürfte maßgeblich vom Ausgang der Karlsruher Verhandlung abhängen.

Zum Jahreswechsel 2025/2026 wurde die Erbschaftsteuer nicht verändert. Die persönlichen Freibeträge liegen weiterhin bei 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkelkinder. Eine bundesweite Neubewertung von Immobilien zum Verkehrswert nach § 10 ErbStG sorgt jedoch bereits jetzt bei vielen Erbfällen für eine höhere steuerliche Bemessungsgrundlage als früher.
Eine gesetzliche Neuregelung ist frühestens nach der Karlsruher Entscheidung zu erwarten — bis dahin gilt weiterhin die bestehende Rechtslage.
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