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Erbrecht5 Min. Lesezeit01. Mai 2026

Erbschein beantragen: Schritt für Schritt erklärt

Quelle: ERITAJ Redaktion


# Erbschein beantragen: Schritt für Schritt erklärt

Was ist ein Erbschein?

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Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbenstellung des Inhabers offiziell bestätigt. Er gilt nach § 2353 BGB als öffentliche Urkunde und weist nach, wer Erbe ist und zu welchem Anteil. Banken, Grundbuchämter und andere Behörden verlangen ihn, bevor sie Zugang zum Nachlass gewähren.

Ohne Erbschein kommen Erben häufig nicht an Bankguthaben, können keine Immobilien umschreiben lassen und haben Schwierigkeiten, Verträge des Verstorbenen fortzuführen oder zu kündigen. Der Erbschein ist damit in vielen Situationen unverzichtbar – auch wenn er nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist.

Wann brauche ich einen Erbschein?

Nicht jede Erbschaft erfordert einen Erbschein. Es kommt auf den konkreten Nachlass und die Anforderungen der jeweiligen Institution an:

Erbschein ist in der Regel erforderlich bei:

  • Immobilien: Das Grundbuchamt verlangt für die Umschreibung entweder einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
  • Bankkonten: Die meisten Banken bestehen auf einem Erbschein, wenn kein notarielles Testament vorliegt
  • Wertpapierdepots und Versicherungsleistungen ohne Bezugsberechtigung
  • Gesellschaftsanteilen an einer GmbH oder OHG
  • Forderungen, die nur mit Nachweis der Erbenstellung geltend gemacht werden können

Kein Erbschein nötig bei:

  • Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll – dieses wird von vielen Stellen als gleichwertiger Nachweis anerkannt
  • Kleinen Guthaben (manche Banken verzichten bei Beträgen unter 5.000 € auf den Erbschein)
  • Gemeinschaftskonten, bei denen der Überlebende alleiniger Kontoinhaber wird
  • Bestattungskosten, die direkt vom Konto des Verstorbenen abgebucht werden dürfen

Wo wird der Erbschein beantragt? (§ 2353 BGB)

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Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. In Deutschland ist das in der Regel das örtliche Amtsgericht. Seit 2012 können Erbscheine in vielen Bundesländern auch beim Notar beantragt werden, der den Antrag dann beim Nachlassgericht einreicht – das spart oft Zeit und Wege.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann persönlich beim Nachlassgericht gestellt oder – in vielen Fällen – auch durch einen Notar eingereicht werden. Eine Beantragung per Post ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift.

Welche Dokumente werden benötigt?

Für die Beantragung des Erbscheins benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Sterbeurkunde des Erblassers (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden (bereits beim Nachlassgericht hinterlegt oder im Original)
  • Familienstammbuch oder Geburtsurkunden zur Verwandtschaftsnachweise
  • Heiratsurkunde (bei Ehegatten)
  • Scheidungsurteil (falls eine frühere Ehe geschieden wurde)
  • Bei gesetzlicher Erbfolge: Nachweise über alle Erblinien (Geburtsurkunden der Kinder, ggf. Sterbeurkunden bereits verstorbener Miterben)

Das Gericht kann je nach Einzelfall weitere Dokumente anfordern. Es empfiehlt sich, frühzeitig beim Nachlassgericht nachzufragen, welche Unterlagen genau benötigt werden.

Wie läuft das Verfahren ab?

1. Antrag stellen: Persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar. Der Antragsteller gibt eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben ab.

2. Prüfung durch das Gericht: Das Nachlassgericht prüft die eingereichten Unterlagen. Bei unklarer Erbfolge oder Streitigkeiten kann sich dies hinziehen.

3. Erteilung des Erbscheins: Wenn keine Einwände bestehen, wird der Erbschein ausgestellt und zugestellt. Bei einfachen Fällen dauert dies 2–6 Wochen, in komplizierteren Erbfällen kann es mehrere Monate dauern.

Kosten: Gerichtsgebühren nach GNotKG

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden auf Basis des Nachlasswerts berechnet. Die Gebühren betragen:

| Nachlasswert | Gerichtsgebühr (1,0-fach) |

|---|---|

| 10.000 € | ca. 75 € |

| 50.000 € | ca. 165 € |

| 100.000 € | ca. 273 € |

| 500.000 € | ca. 935 € |

| 1.000.000 € | ca. 1.585 € |

Für den Erbschein fällt in der Regel eine 1,0-fache Gebühr an. Hinzu kommen Kosten für die eidesstattliche Versicherung (ebenfalls 1,0-fach). Bei Beauftragung eines Notars entstehen zusätzliche Notargebühren. Insgesamt sollten Sie mit mindestens 1,5-fachen Gebühren auf Basis des Nachlasswerts rechnen.

Erbschein vs. notarielles Testament

Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag mit dem dazugehörigen Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor, ist dieses Dokument in vielen Fällen einem Erbschein gleichgestellt. Banken und Grundbuchämter akzeptieren es meist als ausreichenden Nachweis der Erbenstellung.

Der wesentliche Unterschied: Das notarielle Testament ist kostenlos als Nachweis verwendbar (die Notarkosten sind bereits bei der Erstellung angefallen), während der Erbschein zusätzliche Gerichtsgebühren verursacht. Wer also zu Lebzeiten ein notarielles Testament errichtet, erspart seinen Erben oft den kostspieligen Weg zum Nachlassgericht.

Bei einem handschriftlichen Testament ist ein Erbschein dagegen in der Regel erforderlich, da Banken und andere Stellen dieses alleine oft nicht akzeptieren.

Erbschein einziehen: Was passiert bei Fehlern?

Ein Erbschein kann auch wieder eingezogen werden – zum Beispiel, wenn er sich als unrichtig herausstellt (§ 2361 BGB). Das kann passieren, wenn nachträglich ein neueres Testament auftaucht oder sich herausstellt, dass die gemachten Angaben falsch waren. Die eidesstattliche Versicherung bei Antragstellung hat daher strafrechtliche Relevanz: Falsche Angaben können als Meineid geahndet werden.

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FAQ: Häufige Fragen zum Erbschein

Wie lange dauert die Ausstellung eines Erbscheins?

Bei einfachen Erbfällen mit klarer Dokumentation dauert es 2–6 Wochen. Komplizierte Erbfälle mit mehreren Erben oder strittigen Testamenten können mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Kann ich den Erbschein online beantragen?

Nein, der Erbschein erfordert eine persönliche Vorsprache beim Nachlassgericht oder die notarielle Beurkundung des Antrags. Eine vollständig digitale Beantragung ist in Deutschland (Stand 2026) noch nicht möglich.

Was kostet ein Erbschein bei einem Nachlass von 200.000 €?

Bei einem Nachlasswert von 200.000 € beträgt die Grundgebühr nach GNotKG ca. 435 €. Zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung und ggf. Notarkosten können Gesamtkosten von 800–1.200 € entstehen.

Muss ich als Erbe persönlich erscheinen?

Ja, in der Regel müssen Sie persönlich erscheinen, um die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Alternativ kann dies beim Notar erfolgen, der den Antrag dann an das Nachlassgericht weiterleitet.

Was passiert, wenn kein Erbschein beantragt wird?

Sie bleiben Erbe – aber Sie können den Nachlass nicht gegenüber Dritten (Banken, Grundbuchamt) nachweisen. Praktisch bedeutet das: kein Zugriff auf Bankkonten, keine Immobilienübertragung, keine Auflösung von Verträgen des Erblassers.

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