Viele Patientenverfügungen enthalten Formulierungen wie „Ich möchte nicht künstlich am Leben erhalten werden" oder „Keine lebensverlängernden Maßnahmen". Das Bundesjustizministerium weist darauf hin, dass solche pauschalen Aussagen im Ernstfall nicht ausreichen, um den Patientenwillen rechtssicher durchzusetzen.
Was der BGH dazu sagt
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt: Eine Patientenverfügung muss konkrete Behandlungssituationen beschreiben und konkrete medizinische Maßnahmen benennen. Nur dann ist sie für Ärzte und Betreuer unmittelbar bindend.
Konkrete Formulierungen die wirken
Statt „keine lebensverlängernden Maßnahmen" sollte die Verfügung enthalten:
Spezifische Situationen: z.B. „Im Fall eines irreversiblen Bewusstseinsverlustes..."
Konkrete Maßnahmen: „...verzichte ich auf künstliche Beatmung, Wiederbelebungsmaßnahmen und künstliche Ernährung"
Schmerzbehandlung: Aussagen zur Palliativversorgung und Schmerztherapie
Sterbebeistand: Wünsche zu religiöser oder persönlicher Begleitung
Typische Fehler in Patientenverfügungen
Keine Beschreibung der konkreten Erkrankungssituation
Fehlende Unterschrift oder falsches Datum
Widersprüche zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Verfügung nicht beim Vertrauensarzt oder in der zentralen Patientenverfügungsstelle hinterlegt
Veraltete Formulare ohne aktuellen Bezug zur Rechtslage
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Hinweis: Dieser Inhalt wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz erstellt (Art. 50 Abs. 4 KI-VO).