Quelle: ERITAJ Redaktion

Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil entschieden: Der Pflichtteilsanspruch nichtehelicher Kinder entsteht zum Zeitpunkt des Erbfalls – und nicht erst dann, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Das hat erhebliche Konsequenzen für die Verjährungsfrist.
Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Nach dem BGH-Urteil läuft diese Frist auch dann, wenn die Vaterschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht festgestellt war.
Für nichteheliche Kinder bedeutet das: Wer erst Jahre nach dem Tod des Vaters erfährt, dass er dessen Kind ist, riskiert unter Umständen, dass der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist.

Der BGH betont jedoch, dass die Verjährung erst dann zu laufen beginnt, wenn der Betroffene tatsächlich Kenntnis von seiner Abstammung und der Enterbung hatte. Wer von seiner biologischen Vaterschaft nichts wusste, kann nicht schutzlos gestellt werden. Die Frist läuft also ab dem Moment der Kenntniserlangung.
Wer vermutet, nichteheliches Kind eines Verstorbenen zu sein, sollte schnell handeln. Folgende Schritte sind wichtig:
Wer Kinder aus verschiedenen Beziehungen hat oder Zweifel an der biologischen Vaterschaft bestehen, sollte sein Testament entsprechend klar formulieren. ERITAJ unterstützt Sie dabei, alle relevanten Personen im Testament zu berücksichtigen und Konflikte zu vermeiden.
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