Quelle: ERITAJ Redaktion

Seit der Reform des Betreuungsrechts, die 2023 in Kraft getreten ist, hat die Selbstbestimmung des Betroffenen noch stärkeres Gewicht. Das Gesetz stellt klar: Gerichtliche Betreuung ist das letzte Mittel – und nur dann zulässig, wenn keine ausreichende Vorsorge getroffen wurde.
Ein Gericht ordnet eine Betreuung an, wenn eine volljährige Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann – und keine ausreichende Vollmacht erteilt hat. Das bedeutet konkret: Wer keine Vorsorgevollmacht hat, verliert unter Umständen die Kontrolle darüber, wer für ihn entscheidet.

Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Vertrauensperson, die in Ihrem Sinne handeln darf – ohne gerichtliche Kontrolle und ohne Genehmigungspflichten. Das spart Zeit, Kosten und vor allem: Es respektiert Ihren Willen.
Auch wer eine Vorsorgevollmacht hat, sollte zusätzlich eine Betreuungsverfügung erstellen. Darin legen Sie fest, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll – falls die Vollmacht nicht ausreicht oder angefochten wird. Beide Dokumente erstellen Sie in ERITAJ.
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